Chèques repas sind bei vielen Arbeitnehmern in Luxemburg eine willkommene Zugabe zum Gehalt.
Doch was passiert, wenn der Arbeitneher länger krankgeschrieben ist?

Das Arbeitsgesetzbuch sieht hierzu für Essensmarken (ticket-restaurant) keine speziellen Bestimmungen vor.

Die Essensmarken sind als Sachleistung zu betrachten und werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart.
Daher müssen die Essensmarken in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden und stellen einen Bestandteil der Vergütung dar.

Grundsätzlich sind für Krankheitszeiten allerdings der ITM zufolge keine Essensmarken zu gewähren.

Aus den steuerlichen Bestimmungen in Bezug auf Essensmarken ergibt sich, dass diese einzig dazu bestimmt sind, dem Arbeitnehmer an einem Arbeitstag die Einnahme einer Mahlzeit in einem Restaurant zu ermöglichen.
Demzufolge sollten Essensmarken nur den Arbeitnehmern gewährt werden, die tatsächlich einen Arbeitstag leisten.

Essensmarken sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt nämlich nur für die Hauptmahlzeit, die im Laufe eines Arbeitstags eingenommen wird und kann weder ganz noch teilweise auf einen anderen Zeitpunkt übertragen werden. Dementsprechend dürfen die Marken weder nach der Arbeit noch am Wochenende oder während eines Urlaubs verwendet werden. (Quelle: ITM)

Hintergrund
Viele Arbeitnehmer bekommen neben ihrem Gehalt von ihrem Arbeitgeber auch die sogenannten “Chèques-repas”.
In der Regel gibt es davon 18 Stück im Monat.
Die Gutscheine, eigentlich als Restaurant-Schecks für die Mitarbeiter gedacht, werden in Luxemburg aber auch gerne zum Einkaufen im Supermarkt benutzt.