31/07/2010:
News der Rubrik stock
Die Besteuerung von Grenzgängern
„Doppelbesteuerungabkommen“, „Progressionsvorbehalt“ – was heißt das praktisch?! Ein Ehegatten-Fallbeispiel aus dem Grenzgänger-FORUM und eine diesbezügliche Stellungnahme des Finanzamtes Trier 04/12/2002




Die Grenzgänger-Frage aus dem FORUM:

"Hallo!
Habe folgendes Problem:
Ich arbeite in Luxemburg.
Meine Frau arbeitet in Deutschland.
Wir wohnen in Deutschland.
Meine Kinder wohnen in Deutschland.
Meine Frau hat jetzt die Steuerklasse 3 mit den Kindern eingetragen.
Hat dies Auswirkung auf meine Steuer in Luxemburg?"

Das deutsche Finanzamt stellt klar:

Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, sind grundsätzlich "unbeschränkt steuerpflichtig" und zwar mit ihrem Welteinkommen. Daneben kennt das Einkommensteuergesetz den Begriff der "beschränkten Steuerpflicht" (die immer dann vorliegt, wenn jemand im Ausland wohnt, aber im Inland Einkünfte erzielt). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen nur die Inlandseinkünfte.

Weil die EU-Länder grundsätzlich gleich lautende Regelungen haben, käme es zu einer doppelten steuerlichen Belastung, wenn sich Wohnsitz und Tätigkeitsstätte in unterschiedlichen Staaten befinden. Um eine derartige doppelte Belastung zu vermeiden, wurden mit allen EU-Ländern "Doppelbesteuerungsabkommen" abgeschlossen.

Doppelbesteuerungsabkommen


Das mit Luxemburg geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weist dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn
  • die Tätigkeit nicht im anderen Staat ausgeübt wird, oder
  • die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage ausgeübt wird, oder
  • der Arbeitgeber nicht im anderen Staat ansässig ist.

    Diese Grundsätze führen zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:

    Ist der Arbeitgeber in Luxemburg ansässig (davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Ehefrau die Steuerklasse 3 hat), und wird der Arbeitnehmer ausschließlich in Luxemburg tätig, hat der Tätigkeitsstaat (also Luxemburg) das Besteuerungsrecht.

    Der luxemburgische Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Steuern nach Luxemburger Steuerrecht einbehalten und an die dortige Steuerverwaltung abführen. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei; sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

    Progressionsvorbehalt

    Der so genannte Progressionsvorbehalt hat seinen Grund darin, dass in Deutschland die Leistungsfähigkeit besteuert wird. Die Einkommensteuertabelle weist bei geringen Einkommen einen niedrigen Steuersatz aus. Der Steuersatz steigt aber progressiv mit dem Einkommen und zwar vom Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 % bis zum Spitzensteuersatz von derzeit 48,5 %.

    Der Progressionsvorbehalt wirkt sich nur aus, wenn außer den in Luxemburg zu versteuernden Einkünften auch Einkünfte (wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder andere) in Deutschland bezogen werden. Aus den steuerpflichtigen Inlandseinkünften wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Auslandseinkünfte und zu versteuerndes Einkommen werden addiert. Der Steuersatz, der sich für diese Summe nach der anzuwendenden Tabelle ergibt, wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt.

    Nachzahlungen durch Progressionsvorbehalt

    Im vorliegenden Fall bezieht die Ehefrau Inlandseinkünfte, so dass im Rahmen der Zusammenveranlagung die Einkünfte des Ehemannes dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Durch den Steuerabzug nach Steuerklasse 3 schöpft die Ehefrau während des Kalenderjahres alle Vorteile des Ehegattensplittings aus. Die Einkommensteuerveranlagung wird deshalb zwangsläufig zu einer Nachzahlung führen.

    Der Einkommensteuerveranlagung kann übrigens nicht entgangen werden - weil die Eheleute bei Vorhandensein von Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gesetzlich verpflichtet sind, alljährlich eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

    Der Nachzahlung kann durch die entsprechende Steuerklassenwahl vorgebeugt werden. Wird der Steuerabzug bei der in Deutschland tätigen Ehefrau während des Kalenderjahres nach der Steuerklasse 4 vorgenommen, wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht mehr in voller Höhe aus. Außerdem könnte dann die ebenfalls bei Ehegatten mögliche getrennte Veranlagung gewählt werden, ohne dass sich der Progressionsvorbehalt auswirkt.

    Arbeitgeber in Luxemburg, Baustelle in Deutschland

    In diesem besonderen Fall ist Folgendes zu beachten:

    Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg weist dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

    Die Tätigkeit wird dort ausgeübt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich verrichtet.

    Hat der Arbeitgeber zwar seinen Sitz in Luxemburg, arbeitet der Arbeitnehmer aber, wie z.B. auf Baustellen, zeitweise in Deutschland, dann unterliegen die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in Deutschland entfallen, dem deutschen Besteuerungsrecht.

    In diesem Fall ist der luxemburgische Arbeitgeber nicht verpflichtet, Steuern nach deutschem Recht einzubehalten und an die deutsche Finanzbehörde abzuführen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass ihm das anteilige Arbeitsentgelt unversteuert ausgezahlt wird (!). Er ist verpflichtet, diese bisher unversteuerten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

    Auch in einem solchen Fall unterliegen die Einkünfte, die in Luxemburg zu versteuern waren, dem Progressionsvorbehalt.



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