Der Minister für Gesundheit und Sozialwesen schreibt in seinem Vorwort wohlweislich:
Die Pflegeversicherung hat das Ziel, Hilfe im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens zu leisten.
Dieses Ziel wird manchmal falsch verstanden. Menschen, die die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen könnten, stellen keinen Antrag, da sie nicht wissen, dass diese Möglichkeit besteht und wie sie vorgehen sollen.
Andere Anträge, die nicht dieser Vorgabe entsprechen, werden abgelehnt.
Die Personen, die den abgelehnten Antrag gestellt haben, sind oft enttäuscht.

Damit aber ja niemand in Luxemburg auf die Idee verfällt, einen Ratgeber zur Pflegeversicherung unter einem deutschen Titel zu suchen, wurde der deutsche Ratgeber sinnreich versteckt unter Assurance dépendance – Guide pratique version allemande

Assurance Dépendance

Durch das Gesetz vom 19. Juni 1998 (Mémorial A – N° 48 du 29 juin 1998, page 710) wurde in Luxemburg eine Pflegeversicherung eingeführt.
Die Pflegeversicherung bietet einen Schutz gegen das Risiko im Leben, womit die Hilfs- und Pflegeleistungen abgedeckt werden, die abhängige Personen benötigen bei grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung auf der Grundlage der beruflichen Tätigkeit oder eines Ersatzeinkommens, wobei die Mitglieder der Familie des Versicherten miterfasst werden.
Die Versicherung begründet ein unbedingtes Anrecht auf Sachleistungen und ersatzweise auf Geldleistungen, damit Hilfen und Pflege durch Drittpersonen beschafft werden können.

Hierzu wird ein System der Beurteilung, der Orientierung und der Übernahme geschaffen. Es werden Beziehungen mit den Trägern der Hilfs- und Pflegeleistungen sowohl in der häuslichen Pflege als auch in besonderen Einrichtungen organisiert. Ebenso wird ein System von Mischfinanzierung eingerichtet.

Die Verwaltung der Pflegeversicherung obliegt der Union der Krankenkassen (Union des Caisses de Maladie). Nach geltender Rechtslage sind die Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung als Leistungen bei Krankheit anzusehen.

Im Regelfall werden diese Leistungen von der Pflegekasse erbracht, an welche die Beiträge abgeführt worden sind.
Die Sachleistungen werden dessen ungeachtet auf Antrag von der betreuenden Kranken-/Pflegekasse des Wohnsitzlandes übernommen.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist steuerlich nicht absetzbar.

Seit dem 1. Januar 2007 beträgt der Beitragssatz 1,4% der Bruttovergütung, jedoch vermindert um einen Abschlag, welcher einem Viertel des sozialen Mindestgehalts (SSM) entspricht.
Der Beitrag wird errechnet entsprechend der Anzahl der angemeldeten Stunden.

Reform der Pflegeversicherung in Deutschland

1995 wurde in Deutschland die Pflegeversicherung eingeführt.
Jetzt steht die erste Reform bevor.
“Ambulant vor stationär” und “mehr Durchblick für die Bürger” – dies sind die Leitlinien für die Neuerungen, die ab 1. Juli in Kraft treten sollen.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Juli 2008 um 0,25% steigen. Versicherte mit Kinder zahlen sodann 1,95%, Kinderlose 2,2%.
Erstmals sollen auch Demenzkranke Leistungsansprüche bekommen.
Erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung werden die Pflegesätze angehoben. Sie sollen bis 2012 schrittweise ansteigen.

Job-Auszeiten

Beschäftigte, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, sollen künftig einen Anspruch darauf haben, dafür bis zu 6 Monate ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wobei sie weiterhin kranken- und rentenversichert bleiben. Der Rechtsanspruch besteht jedoch nur bei Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern.

Für Fälle von Akutpflege können Beschäftigte bis zu 10 Tage unbezahlte Auszeit nehmen.