Das Kindergeld in Deutschland wird gezahlt für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Vom 18. bis zum 27. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.

Es gibt jedoch auch Übergangszeiten. Hierbei muss entsprechend informiert und beantragt werden, dass das Kindergeld weiter gezahlt wird.
Zum Beispiel wenn die Schulausbildung beendet worden ist, die geplante Lehre aber noch nicht begonnen hat. Oder eine Lehrstelle gesucht, aber noch nicht gefunden worden ist.
Wer neben der Suche nach der Lehrstelle noch anfängt, mit kleinen Jobs etwas Geld zu verdienen, muss indes auf die Einkommensgrenzen achten, die das Kind nicht überschreiten darf (7.680 € im Jahr).

Online Informationen

Auf der Website www.familienkasse.de sind die wichtigsten Hinweise zum Kindergeld nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) zusammengestellt.
Falls Sie nicht die gewünschten Informationen finden, wenden Sie sich bitte direkt an das Team der Familienkasse bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit.

Wie Zwangspausen belegen?!

Bekommt Ihr volljähriges Kind keinen Ausbildungsplatz, können Sie während dieser Zwangspause Kindergeld bekommen. Allerdings müssen Sie die Ausbildungswilligkeit belegen.
Hier gibt es oft Streit, waås als Nachweis zu akzeptieren ist.

steuertipps.de empfiehlt daher, die Bewerbungsnachweise zu sammeln.
Und sich bei einer Ablehnung durch die Kindergeldkasse auf das laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (III R 84/07) zu berufen und deswegen ein entsprechendes Ruhen des Verfahrens zu beantragen.