Vielen Personen wird ein Übergang außerhalb des Kollektivvertrags vorgeschlagen oder er wird ihnen aufgezwungen; dieser Übergang wird nicht durch eine höhere Vergütung als die des Tarifvertrags schmackhaft gemacht, sondern durch verschiedene außergesetzliche Vorteile versüßt.

In einigen Betrieben liegt die Zahl der außertariflichen Angestellten zwischen 25 und 30% der Belegschaft, manchmal sogar darüber.

Und dies obschon Paragraph L. 162-8 des Arbeitsrechts eine genaue Beschreibung des leitenden Angestellten; bezüglich der höheren Vergütung, Autorität und Unabhängigkeit bei der Arbeitszeitorganisation enthält!

Sind null und nichtig, alle Klauseln eines Kollektivvertrages, eines Dienstabkommens und eines individuellen Arbeitsvertrages insofern dadurch beabsichtigt wird den Arbeitnehmern die Gültigkeit des Kollektivvertrages oder des Dienstabkommens zu entziehen wenn nicht die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

In einem Berufungsurteil, wurde kürzlich eine ansässige Bank verurteilt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt zu haben. Im vorliegenden Fall hat das Gericht unter anderem festgestellt das die Bedingungen über das Gehalt der Geschädigten nicht erfüllt war weil es nicht deutlich höher war als das durch den Kollektivvertrag vorgesehene.

Diesbezüglich hielt die Gerichtsbarkeit als Referenz das Gehalt der Gruppe VI Schwelle 2 des Bankenkollektivvertrages fest was € 5.471,08 (heutiger Indexstand) monatlich entspricht oder
€ 71.124,07 im Jahr (x 13).

Mit durchschnittlichen Jahresgehältern von weniger als 71.124,07 € zählt das Personal sicher nicht zu den Führungskräften (Cadres supérieurs) im Sinne des Gesetzes! Es sei denn, man versucht so der Zahlung von Überstunden zu entkommen?

Aber seien Sie beruhigt! Im Fall von Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten ist es möglich, Ihnen Ihre konventionellen Rechte wiederzuerlangen, die man Ihnen vorher genommen hat.

Wir bemühen uns besonders um die Bereiche Vergütung, Kündigungsfristen bei Beendigung des Arbeitsvertrages und Überstunden!

Es ist somit unerlässlich, dass das außertarifliche Personal auch weiterhin Mitglied in der ALEBA bleibt.

Bitte beachten Sie, dass das Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer gilt, die eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg ausüben, einschließlich derjenigen, die Gegenstand einer vorübergehenden Entsendung sind, unabhängig von ihrer Dauer oder ihrer Natur.

Wir stehen zu Ihrer Verfügung, falls Sie Ihre Rechte geltend machen wollen!

In jedem Fall, nehmen Sie bitte Kontakt mit einem Berater der ALEBA auf.
ALEBA Ihre Gewerkschaft des Finanzsektors (besuchen Sie unsere Website www.aleba.lu).

PR-Bericht von der Aleba