Geld zurück nach Mängeln im Urlaub

Mit der Flugverspätung fing es bereits an. Außerdem war das Hotel überbucht. Ihr Zimmer nicht nur von Kakerlaken bevölkert, sondern zudem eine Bruchbude, in der sich der Schimmel bereits die Wände emporfraß. Und auch das Essen war ungenießbar. So hatten Sie sich Ihre schönsten Wochen des Jahres nun wirklich nicht vorgestellt. Wer nach der Rückkehr aus dem Urlaub Mängel erstattet bekommen möchte, muss rasch handeln. Hier erfahren Sie, wie Sie den Ärger am besten reklamieren können. Ganz so dramatisch wie anfangs beschrieben, müssen die Reisemängel noch nicht einmal sein, damit der Urlaub beeinträchtigt ist. Sie können sich auch wehren, wenn bespielsweise der Pool verdreckt ist oder sich das Hotel noch im Bau befindet.

Welche Beschwerden kommen häufig vor? Und welche Mängel haben Aussicht auf Erfolg?

Ärger mit Hotelzimmern
Ärger mit Hotelzimmern ist sehr häufig. So sind diese oft zu klein oder nicht so schön, wie im Katalog angepriesen und entsprechen so gar nicht den Erwartungen des Urlaubers. Doch ist das schon ein Reisemangel, der beklagt werden kann?

Falsche Aussage im Katalog
“Ein Reisemangel liegt bereits vor, wenn es vor Ort nicht so ist, wie im Vertrag vereinbart.” erklärt Beate Wagner gegenüber freenet.de. Sie ist Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und für die Reiserechtsberatung zuständig. “Generell sollten Aussagen in Katalogen klar und verständlich sein und der Wahrheit entsprechen. Allerdings sollte der Kunde hier zwischen den Zeilen lesen, da sich eine eigene Katalogsprache entwickelt hat.”

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten
Lärmbelästigungen vor Ort sind ein weiterer Grund für Beschwerden wie beispielsweise Bauarbeiten in und rund um die Ferienanlage. Auch die Umgebung der Domizile führt zu Klagen. Wenn z.B. der Strand zu weit entfernt liegt oder gar nicht erst benutzbar war.

Geringfügige Verspätung
Oft werden auch der Ärger vor oder zu Beginn der Urlaubsreise beklagt: Flugverlegungen, große Verspätungen oder auch Überbuchungen vor Ort. Hinnehmen müssen Urlauber allerdings, wenn “Charterflüge eine Verspätung von bis zu vier Stunden haben”, so die Juristin Wagner. Das fällt unter Geringfügigkeit und muss hingenommen werden.

Vor Ort üblich: Die Kakerlake als Haustier
Unter die geringfügigen Sachen, die man hinnehmen muss, fällt ebenfalls das, was als “vor Ort üblich” bezeichnet wird. “Das klassische Beispiel betrifft Ungeziefer in südlichen Ländern. Nach einem Gerichtsurteil müssen beispielsweise bis zu zehn Kakerlaken in südlichen Ländern hingenommen werden”, so Beate Wagner. “Nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt gelten in Tunesien Kakerlaken sogar als ‘Haustiere’.”
Beachtet werden muss jedoch auch, dass Beschwerden bezüglich von Reisemängeln eine Sammlung von Einzelfällen sind. Das heißt, es kann unter Umständen auch zu widersprüchlichen Aussagen kommen, da Richter einen gewissen Ermessensspielraum haben und so zu abweichenden Entscheidungen kommen können.

Rechtzeitig reklamieren
Ohne Aussicht auf Erfolg: Häufig versäumen es Urlauber, vor Ort rechtzeitig zu reklamieren. Denn sie müssen dem Veranstalter die Möglichkeit einräumen, den Mangel abstellen zu können. Nicht rechtzeitig reklamiert heißt: Man hat zu Hause keinen Anspruch mehr auf Minderung des Reisepreises.

Wenn am Reiseort Mängel auftauchen, wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung.
Warten Sie nach Möglichkeit nicht ab, bis der Reiseleiter seine nächste Reiseleitersprechstunde abhält, sondern versuchen Sie diesen sofort telefonisch zu erreichen. Die meisten Reiseveranstalter haben Informationstafeln in den Hotels, aus denen sich Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseleiters ergibt.

Reklamieren Sie erst nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Alle Anspüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich festgelegten Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Ihr Schreiben muss innerhalb dieser Frist beim Veranstalter eingegangen sein. Es reicht also nicht, den Brief einen Tag vor Fristablauf abzuschicken. Das festgelegte Reiseende ist der Tag, an dem die Reise unter normalen Umständen enden sollte, in der Regel der Ankunftstag zu Hause. Beispiel: Endet Ihre Reise am 30. Juli, muss Ihr Schreiben spätestens am 30. August beim Reiseveranstalter eingegangen sein.
  • Schicken Sie Ihr Reklamationsschreiben als Brief per Einschreiben mit Rückschein an den Veranstalter. Buchungsnummer, Reisezeit und Ziel darf ebenfalls nicht fehlen.
  • Die Zusendung ihres Schreibens per Fax sollten Sie vermeiden. Denn nach der aktuellen Rechtssprechung gilt das Sendeprotokoll Ihres Faxgerätes mit der Faxkennung des Empfängergerätes nicht als Beweis, dass Ihr Schreiben beim Veranstalter angekommen ist.
  • Ihre Ansprüche müssen Sie ausreichend deutlich machen. Es reicht nicht aus, dass Sie sich allgemein über das Essen oder den schlechten Service beschweren. Sie müssen konkret nennen, was Sie bemängeln und welche Anspüche Sie vom Reiseveranstalter erwarten. Legen Sie vorhandene Beweismittel (Fotos) Ihrem Schreiben bei.
  • Ansprüche muss immer derjenige stellen, der Vertragspartner geworden ist. Dieser kann auch Ansprüche von direkten Angehörigen (Frau, Mann, Kinder) geltend machen. Mitreisende Freunde, Bekannte und Lebensgefährten müssen Ihre Forderungen im Normalfall Forderungen selber geltend machen. Allerdings können diese dem Vertragspartner eine Vollmacht geben, der dann alle vertritt. Falls Sie für alle schreiben, sollten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie die Forderungen in Ihrem Namen und dem der Mitreisden stellen.
  • Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Bei einer berechtigten Reklamation kann vom Reiseveranstalter eine entsprechende Bargelderstattung gefordert werden.
  • Falls der Veranstalter Ihre Ansprüche ganz oder teilweise ablehnt, läuft die sechsmonatige Verjährungsfrist weiter. Sie haben als noch Zeit sich weiteren Rat zu holen, zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen. Wollen Sie klagen, sollten Sie direkt einen Anwalt einschalten.

Für weitere Fragen stehen die Verbraucher-Zentralen zur Verfügung:

Verbraucher-Zentrale Rheinland-Pfalz: Tel. 06131-28480

Verbraucher-Zentrale Saarland: Tel. 0681-500890

Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen: Tel: 0211-38090