Kündigung mit Kündigungsfrist

Der unbefristete abgeschlossene Arbeitsvertrag kann jederzeit auf Veranlassung einer der Vertragsparteien beendet werden.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages unterliegt der Befolgung Arbeitsgesetzbuches (Titel II Arbeitsvertrag).

Kündigung aus wichtigem Grund

Der Arbeitsvertrag kann ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus einem oder mehreren wichtigen Gründen, die in der anderen Partei oder deren Fehlverhalten liegen, gekündigt
werden.

Konkurs des Arbeitgebers

Im Fall der Konkurserklärung des Arbeitgebers sieht das Gesetz die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrages vor. Der Arbeitnehmer hat Recht auf

  • die Weiterzahlung seiner Löhne oder Gehälter für den laufenden, sowie für den nach Eintritt dieser Umstände folgenden Monat
  • die Weiterzahlung seiner Löhne oder Gehälter für den laufenden, sowie für den nach Eintritt dieser Umstände folgenden Monat und bei Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wären

 

Die Summe der vorgenannten Löhne und Abfindungen dürfen jedoch nicht die Summe der Einkünfte und Abfindungen übersteigen, auf die der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung (mit Kündigungsfrist) Anspruch gehabt hätte.
Achtung: der Arbeitnehmer soll sich beim Arbeitsamt melden, um gegebenfalls Arbeitslosenunterstützung zu erhalten und bei der Geschäftsstelle des Gerichts (Greffe du Tribunal de Commerce) eine eventuelle Schuldforderung zu hinterlegen.

Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tode oder Berufsunfähigkeit des Arbeitgebers

Siehe Konkurs des Arbeitgebers.

Tod des Arbeitnehmers

Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Für den privaten Arbeitnehmer enthält das Gesetz die Möglichkeit auf Lohnfortzahlung bis zum Ende des Monats, in dem der Tod des Arbeitnehmers eingetreten ist, und die Gewährung einer Abfindung
 von drei Monatslöhnen für die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers.

Es handelt sich dabei um:

  • dem überlebenden Ehegatten, gegen den kein rechtskräftiges Scheidungs- oder Trennungsurteil vorliegt, andernfalls
  • die minderjährigen Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers und die volljährigen Kinder, deren Unterhalt und Ausbildung er zum Zeitpunkt seines Todes bezahlt hat, andernfalls
  • Verwandte, die mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, vorausgesetzt, daß er deren Unterhalt bezahlt hat

Wenn der verstorbene Arbeitnehmer kostenlos eine Wohnung hatte, muß der Arbeitgeber diese Wohnung den vorgenannten Personen bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt des Todes, kostenlos zur Verfügung stellen.

Auswirkung der Altersrente

Der Arbeitsvertrag endet automatisch an dem Tag, an dem dem Arbeitnehmer eine Altersrente
gewährt wird und spätestens bei Erreichen des 65 Lebensjahres, vorausgesetzt er hat Anspruch auf
eine Altersrente.
Auswirkung der Invalidenrente
Der Arbeitsvertrag endet automatisch:
– an dem Tag, an dem entschieden wird, dem Arbeitnehmer eine Invalidenrente zu gewähren. Ein
neuer Arbeitsvertrag kann unterzeichnet werden, wenn der Arbeitnehmer wieder eine
Berufstätigkeit aufnimmt oder weiterhin eine Berufstätigkeit gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen über die Invalidenrente ausübt.
– an dem Tag an dem das Recht auf Krankengeld entfällt, es sei daß eine Invalidenrente zu
gesprochen wird.
– für den Arbeiter, der durch Arbeitsunfähigkeit seinen letzten Arbeitsplatz nicht mehr ausüben
kann, an dem Tag der Benachrichtigung des gemischten Ausschusses, die eine externe
Klassierung zurückhält, oder bei Rückgriff, der vom Arbeiter gemäß Artikel L. 552-3 des
Arbeitsgesetzbuchs der Tag der Bestätigung des gemischten Ausschusses.
Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
Der befristete oder unbefristete Arbeitsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekündigt werden.
Das gegenseitige Einvernehmen muß schriftlich in zweifacher Ausfertigung und vom Arbeitgeber und
Arbeitnehmer unterzeichnet werden, ansonsten wird das Einvernehmen vom Gesetz als nichtig
angesehen.