Anspruch auf Riester-Förderung bei Grenzgängern geändert

Anspruch auf die Riester-Förderung durch Zulagen und Steuervorteile haben bisher nur Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und steuerpflichtige Personen, die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Der begünstigte Personenkreis wird aber jetzt zum einen erweitert und an anderer Stelle begrenzt.

Anspruch auf die Riester-Förderung haben jetzt nur noch Personen, die in einem deutschen Alterssicherungssystem aktiv sind, dessen Leistungen durch den Gesetzgeber beschränkt wurden. Nicht mehr begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind.

Das bedeutet laut steuerrat24.de konkret: Wer in Deutschland wohnt, aber im EU-Ausland arbeitet und in einer ausländischen pflichtversichert ist, hat keinen Anspruch mehr auf die Riester-Förderung. Das ist vor allem für in Deutschland lebende Grenzgänger entscheidend, die täglich zum Arbeiten ins Ausland fahren.

Umgekehrt können jetzt alle diejenigen die Riester-Förderung bekommen, die in Deutschland arbeiten und in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind – also vor allem im Ausland lebende Grenzgänger, die täglich nach Deutschland zum Arbeiten kommen.

Hier nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Eine Änderung betrifft die Riester-Förderung für Grenzgänger . Die Berechtigung zum Erhalt einer staatlichen Zulage zur Altersvorsorge (Riester-Zulage) wird daran gekoppelt, dass eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug einer inländischen Besoldung besteht.

  • Die degressive Abschreibung für Gebäude wird auf das EU-Ausland und den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet.

  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Staaten werden in Zukunft steuerlich anerkannt.

  • Auf Umsätze aus dem Kohlendioxid-Emissionshandel wird das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) eingeführt, um einen drohenden Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Treibhaus-Emissionszertifikaten zu verhindern.

  • Die Vermögensbeteiligungen von Unternehmensmitarbeitern können künftig auch bei sog. Entgeltumwandlungen steuerfrei gewährt werden.

  • Bei Leasing-Unternehmen erfolgt eine Gleichstellung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung mit anderen Finanzdienstleistern.

  • Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz sind künftig grundsätzlich monatlich abzugeben.

  • Bei einer Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland können Verrechnungspreise in Zukunft auf der Grundlage einzelner Bestandteile des Verlagerungspaketes bestimmt werden, wenn vom Steuerschuldner ein darin enthaltenes “wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut” genau bezeichnet wird.

 

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