Rechtsstaatliche Bedenken gegen Pauschalierung (Übernahme der Steuer durch Arbeitgeber)
 

Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht viele Möglichkeiten einer Pauschalierung der Lohnsteuer durch den inländischen Arbeitgeber vor, z.B. bei der Beschäftigung von Aushilfskräften, bei Sachbezügen, bei der betrieblichen Altersversorgung und speziell auch im Falle des nicht rechtmäßigen Lohnsteuereinbehalts in einer Vielzahl von Fällen (§ 40 I 2 EStG).
Im letztgenannten Falle ist die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu ermitteln, das genau in den Lohnsteuerrichtlinien beschrieben ist.

Bei den Grenzpendlern mit deutschem Wohnsitz und luxemburgischen Arbeitgeber, die einen Teil ihrer Tätigkeit außerhalb Luxemburgs verrichtet haben, ist die Lohnsteuer regelmäßig in der Vergangenheit vom Arbeitgeber zu 100% in Luxemburg abgeführt worden. Das war unstreitig falsch.

Wenn der luxemburgische Arbeitgeber in besserer Kenntnis nun diesen Fehler freiwillig dadurch beheben will, dass er die eigentlich von seinen Arbeitnehmern in Deutschland geschuldete Steuern übernimmt, kann er dies durchaus nach dem vorgenannten Pauschalierungsverfahren wie auch ein inländischer Arbeitgeber tun.

Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Berechnung der pauschalen Steuer nach einem sehr diffizilen Verfahren erfolgt, in dem zum einen die nachzuversteuernde Lohnsumme detailliert ermittelt werden muss und auch der hierauf anzuwendende Steuersatz, der aus dem Durchschnittssteuersatz der beschäftigten Arbeitnehmer abgeleitet ist.
Dieser Durchschnittssteuersatz wird noch zur Abgeltung des geldwerten Vorteils in Folge der Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auf einen sogenannten Nettosteuersatz erhöht.
Hinzu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Keinesfalls handelt es sich bei dem Betrag, den der luxemburgische Arbeitgeber zur Steuerfreistellung seiner Arbeitnehmer freiwillig an das deutsche Finanzamt zahlt, um einen frei aushandelbaren Betrag.  
   

Finanzieller Schaden für die Mitarbeiter

Die pauschale Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber entbindet den Arbeitnehmer zur Nachversteuerung dieser Lohnanteile bei seinem Wohnsitzfinanzamt.
Wie bei allen Pauschalierungen kann eine Einzelbetrachtung zu einem anderen steuerlichen Ergebnis führen als dem Durchschnittsergebnis für alle Arbeitnehmer.
Eine Einzelbetrachtung ist aber in diesen Fällen weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber gewollt. 

Dem Finanzamt zufolge haben alle Arbeitgeber, die die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer pauschal übernehmen wollen, die Zustimmung ihrer Mitarbeiter eingeholt.
Es bleibt dem einzelnen Mitarbeiter, der sich einen weiteren finanziellen Vorteil aus einer Einzelveranlagung verspricht, unbenommen, dies gegenüber seinem Arbeitgeber kundzutun.
Die Lohnsumme dieser Arbeitnehmer geht dann nicht in die Pauschalierung ein. 

Aus vielen Einzelgesprächen wurde seitens des Finanzamtes die Erkenntnis gewonnen, dass insbesondere die Arbeitnehmer diese Lösung für die Vergangenheit begrüßen.
Für die Arbeitgeber ist es ein zusätzlicher Lohnaufwand, den sie meist freiwillig tragen.
Dem Arbeitgeberangebotaht das Finanzamt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zugestimmt.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise vom Finanzamt Trier mit Bitte der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.