Ein Grenzgänger ist im Pronzip ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der seine Berufstätigkeit in einem anderen Land als seinem Wohnland ausübt, jedoch mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt.
Dabei spielt es keine Rolle, wo im Wohnland der Beschäftigte lebt.

Das deutsch-luxemburgische Besteuerungsabkommen kennt allerdings nicht den Begriff “Grenzgänger”.
Die Behörden in Luxemburg bezeichnen Grenzgänger als “Nichtansässige”, ihnen gegenüber stehen die “Inländer”.

Was die arbeitsrechlichen Vorschriften betrifft, so unterliegt der Grenzgänger nach Luxemburg den Regelungen des Beschäftigungslandes.
Das Doppelsteuerungsabkommen, dass zwischen Deutschland und Luxemburg besteht, sieht die Lohnbesteuerung im Land der Beschäftigung, also Luxemburg vor.

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