Die Probezeit muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart sein, ansonsten ist sie ungültig. Das gilt sowohl für befristete, als auch für unbefristete Arbeitsverträge. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Probezeit nicht ohnehin in einem Tarifvertrag geregelt ist.

Die Probezeit muss mindestens zwei Wochen und maximal sechs Monate dauern. Nur bei einem Einstiegsgehalt von mindestens 3582,94€ Brutto darf die Probezeit bis zu einem Jahr dauern.

Die Probezeit kann nicht erneuert werden! Allerdings ist eine Unterbrechung aufgrund von Krankheit möglich. Eine dadurch entstehende Verlängerung darf nicht länger als einen Monat dauern.

Eine Kündigung während der Probezeit muss durch ein Einschreiben oder durch persönliche Übergabe erfolgen. Dies gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während der ersten zwei Wochen der Probezeit ist eine Kündigung unzulässig, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor.

Die Kündigungsfrist währed der Probezeit hängt einerseits davon ab, wielange sie dauert, andererseits aber auch, ob sie in Wochen oder in Monaten festgelegt ist.

  • Probezeit, festgelegt in Wochen:
  •  

    Dauer der Probezeit Kündigungsfrist
    ab 2 Wochen 2 Tage
    ab 3 Wochen 3 Tage
    ab 4 Wochen 4 Tage
    ab 8 Wochen 8 Tage

 

  • Probezeit, festgelegt in Monaten:
  •  

    Dauer der Probezeit Kündigungsfrist
    1-3 Monate 15 Tage
    4 Monate 16 Tage
    5 Monate 20 Tage
    6 Monate 24 Tage

 

Hinweis: Die Kündigungsfrist darf nicht über die Dauer der Probezeit hinausreichen! Sollte dies der Fall sein, muss der Arbeitgeber die für unbefristete Arbeitsverträge gültigen Kündigungsfristen einhalten!

Kommt es während der Probezeit zu einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, so wird die Probezeit ausgesetzt für die Zeit der Schwangerschaft und 12 Wochen nach der Entbindung, da Kündigungsschutz besteht.
Die restliche Probezeit wird allerdings nach dem Mutterschutz weitergeführt. Es ist also durch eine Schwangerschaft keine Verkürzung der Probezeit möglich.

 

 

Nützliche Links: