Folgende gesetzliche Feiertage gibt es in Luxemburg 2013: 

 

  • Neujahr: 1. Januar 2013 (Dienstag);

  • Ostermontag: 1. April 2013;

  • 1. Mai (Tag der Arbeit): 1. Mai 2013 (Mittwoch);

  • Christi Himmelfahrt: 9. Mai 2013 (Donnerstag);

  • Pfingstmontag: 20. Mai 2013;

  • Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs): 23. Juni 2013 (Sonntag);

  • Mariä Himmelfahrt: 15. August 2013 (Donnerstag);

  • Allerheiligen: 1. November 2013 (Freitag);

  • 1. Weihnachtsfeiertag: 25. Dezember 2013 (Mittwoch);

  • 2. Weihnachtsfeiertag (Stephanstag): 26. Dezember 2013 (Donnerstag).


Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 10 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.

Im kommenden Jahr fällt lediglich ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder einen Sonntag, und zwar der 23. Juni 2013 (Nationalfeiertag).
Für diesen Feiertag bekommen Arbeitnehmer, falls sie nicht arbeiten, einen zusätzlichen freien Tag.
Denn das Gesetz in Luxemburg sieht vor, dass jedem Arbeitnehmer durch jeden Feiertag ein zusätzlicher freier Tag garantiert wird.

 

Je nach Tarifvertrag können für den Arbeitnehmer weitere Feiertage hinzukommen.

  

Die Vergütung der gesetzlichen Feiertage hängt davon ab:

  • ob an diesen Tagen aus betriebsbedingten Gründen gearbeitet wird oder nicht;

  • ob diese Tage auf einen Tag fallen, an dem der betroffene Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag für gewöhnlich arbeitet oder nicht;

  • was die Bestimmungen der Tarifverträge vorsehen, denn dort kann eine für die Arbeitnehmer vorteilhaftere Vergütung bestimmt sein.
 

Was bekomme ich, wenn ich an einem Feiertag arbeiten muss?

Fällt der Feiertag auf einen Werktag, so bekommt der Arbeitnehmer, wenn er auch sonst an diesem Tag arbeitet, neben seinem normalen Lohn einen 100%-igen Aufschlag des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden.

Arbeitet der Angestellte normalerweise nicht an diesem Tag, so erhält er neben seinem ihn zustehenden Lohn und dem 100%-igen Aufschlag noch das Anrecht auf einen Tag Zeitausgleich!

Fällt der Feiertag zusätzlich auf einen Sonntag (hierbei ist es unerheblich, ob normalerweise gearbeitet wird oder nicht), so kommen zu dem normalen Lohn, dem 100%-igen Aufschlag und einem Zeitausgleich von einem Tag nochmals ein 70%-iger Sonntagsaufschlag, multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden, hinzu.