Der gesamte Jahresurlaub muss im Prinzip im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Er kann jedoch auf das folgende Jahr übertragen werden, muss aber bis zum 31. März abgeleistet sein, wenn:

  • wegen betrieblichen Erfordernissen und berechtigten Wünschen anderer Arbeitnehmer;
  • wegen Krankheit (die tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solche Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
  • aufgrund von Mutterschaftsurlaub (der tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solcher Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
  • aufgrund einer Arbeitsfreistellung bei einer schwangeren Frau;
  • aufgrund eines Elternurlaubs (der nicht tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird).

Danach verfällt der Urlaubsanspruch, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Einige Unternehmen handhaben aber auch dieses Datum flexibel.

In der Regel wird stets empfohlen, sich mit dem Vorgesetzten über Resturlaubstage abzustimmen, um das Arbeitsklima nicht zu gefährden.

Infos über Feiertage in Luxemburg 2014 gibt es hier.

Übrigens: Wer nach Entlassung oder Kündigung freigestellt worden ist, hat dennoch Anspruch darauf, dass die bis zum Ende der Beschäftigung zustehenden Urlaubstage abgegolten bzw. ausbezahlt werden! Eine Ausnahme besteht nur, wenn vorher eindeutig schriftlich festgehalten wurde, dass Urlaubstage mit einer Freistellung abgegolten werden.