Für die Beurteilung der Frage, ob einem Fluggast wegen einer Verspätung eine Ausgleichszahlung zusteht, ist selbst dann, wenn er mehrere Teilstrecken zurücklegen muss, allein die Ankunftszeit am Zielort maßgeblich.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26. Februar 2013 entschieden (Az.: C-11/11).
Im Klartext heißt das: Kommen Reisende aufgrund verzögerter Zubringerflüge mehr als drei Stunden zu spät an ihrem Endziel an, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung.

Hintergrund für den Gerichtsbeschluss ist die Klage einer Reisenden, die einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht hatte.
Aufgrund einer zweieinhalbstündigen Verspätung in Bremen verpasste die Frau ihre Anschlussflüge und kam erst mit elfstündiger Verpätung an ihrem Zielflughafen in Paraguay an.

Ihre Forderung auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung hielt die Air France für unbegründet. Entscheidend sei nämlich die Verspätung beim Abflug und nicht die bei der Ankunft. Weil aber erst bei Verspätungen von drei Stunden und mehr eine Ausgleichszahlung fällig wird, stehe den Reisenden kein Entschädigungsanspruch zu.

Doch dem wollte der Europäische Gerichtshof nicht folgen. Er gab der Klage der Reisenden statt.

E lohnt sich also, nicht jee Verspätung einfach so hinzunehmen. Die Ausgleichszahlung kann bis zu 600 Euro betragen.