Wie vom EuGH verlangt, wird die Residenzklausel gestrichen. Dafür führt Luxemburg ein, dass zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung ein Elternteil mindestens 5 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben muss. Außerdem kann die luxemburgische Studienbeihilfe nicht mit einer im Heimatland bezogenen Unterstützung gekoppelt werden, ähnlich wie bei den Familienbeihilfen.

Diese Übergangsregelung soll mindestens ein Jahr Bestand haben. In der Zwischenzeit soll die Regierung eine endgültige Lösung in Ruhe ausarbeiten.

Dies gab die Ministerin im Anschluss an ein Treffen mit dem Christlichen Gewerkschaftsbund LCGB bekannt. Nächste Woche ist ein Treffen mit anderen Gewerkschaften, wie dem OGBL sowie Vertretern von Studentenvertretungen geplant. Die Hochschulministerin setzt vermehrt auf den Dialog, so ist geplant eine Arbeitsgruppe einzusetzen und es sollen verstärkt soziale Kriterien berücksichtigt werden, wie z. Bsp. die Immatrikulationsgebühren und die Fahrtkosten.

Für den LCGB bietet das Erfordernis einer 5 jährigen Beschäftigung in Luxemburg Diskussionsbedarf.  Es sei zu klären,ob Zeiten der Arbeitslosigkeit während der 5 Jahres Frist zum Ausschluss führen und wie Beschäftigungslücken bei in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer, die in der Regel nur Wochenarbeitsverträge erhalten, berücksichtigt werden.

Die ursprünglich von Luxemburg ins Gespräch gebrachte Verpflichtung, nach Abschluss des Studiums nach Luxemburg zurückzukehren um dort zu arbeiten, blieb unberücksichtigt.

Anlässlich des Treffens mit Ministerin Hansen forderte der LCGB ein dreistufiges Beihilfesystem:

1.     Eine Basisstudienbeihilfe + Boni für alle Studenten

2.     Darauf aufbauend eine Hilfe, die soziale Kriterien berücksichtigt, wie Einschreibegebühren, Fahrtkosten, Einkünfte der Eltern und des Studenten

33.  3.      Auf Antrag ein zinsgünstiger Kredit

 

 W Wie wird in nun in den Fällen der abgelehnten Studienbeihilfeanträgen zwischen 2010 und 2013 entschieden?

  E  Es sind drei Fallkonstellationen denkbar:

.         1.     Es wurde gegen den ablehnenden Bescheid der CEDIES geklagt, so wartet das Ministerium die Entscheidungen des Tribunal administratif ab, wobei noch nicht geklärt ist, ob jedes Verfahren einzelnen entschieden wird oder ob alle Anträge neu entschieden werden.

 

2.       Gegen den ablehnenden Bescheid wurde nicht geklagt: Der LCGB hat das Ministerium um eine Neuuntersuchung dieser Fälle gebeten und überprüft aktuell juristische Möglichkeiten gegen den Staat.

 

3.     3.       Es wurde keine Beihilfe beantragt . In diesem Fall gilt, dass die Beihilfe nicht rückwirkend gewährt wird, da keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden.