Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat auch ein Grenzgänger Anspruch auf (medizinische) Sachleistungen und Geldleistungen (Entschädigung).
Auch der so genannte “Wegeunfall” ist durch die luxemburgische Unfallversicherung abgedeckt.

 

  • Sachleistungen: Hierfür ist das Wohnland zuständig. Grenzgänger können aber auch im Beschäftigungsland, also Luxemburg, medizinische Leistungen erhalten.
    Der Grenzgänger muss bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Krankenkasse das Formular E123 einreichen. Der Anspruch der Kostenerstattung für Sachleistungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall liegt bei 100%. Solche Sachleistunngen umfassen ärztliche Betreuung, Arzneimittel, orthopädische Hilfsmittel, Pflege, Krankenhaus- oder Rehaklinikaufenthalt sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Geldleistungen: Sie werden dem Grenzgänger nach luxemburgischer Gesetzgebung gewährt. Sie umfassen die Lohnfortzahlung und unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz materieller Schäden. Die Dauer der Entschädigungszahlung beträgt maximal 52 Wochen.

Besondere Regelungen:

  • Nach Beendigung der Versicherungszeit (also dem Ende des Arbeitsverhältnisses) besteht für weitere drei Monate ein Anrecht auf eine Gesundheitsversorgung. Der Arbeitnehmer muss allerdings während der letzten sechs Monate vor dem Arbeitdunfall versichert gewesen sein (dabei darf es eine Unterbrechung von maximal acht Tagen geben). Dies betrifft besonders auf Angestellte mit befristeten Verträgen unter sechs Monaten und Leiharbeiter.
  • Ein Wegeunfall (zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle) wird grundsätzlich als im Beschäftigungsland (Luxemburg) passiert angesehen – auch, wenn er auf deutscher Seite passiert ist.
  • War die von einer Berufskrankheit betroffene Person in mehreren Staaten tätig, wird der Leistungsanspruch vom letzten Beschäftigungsland gewährt (Ausnahme: Sklerogene Pneumokoniose oder Staublunge).

Zu erledigende Formalitäten:

  • Arbeits- oder Wegeunfall: Der Arbeitnehmer muss sienen Arbeitgeber umgehend informieren. Der Arbeitgeber muss daraufhin innerhalb von acht Tagen eine Unfallmeldung verfassen und sie bei der Unfallversicherung (Association d´Assurance contre les Accidents, AAA) einreichen (Adresse siehe unten).
  • Berufskrankheit: Wenn ein Arzt eine Berufskrankheit festgestellt hat, ist er verpflichtet, sie sofort bei der Unfallversicherung (Association d´Assurance contre les Accidents, AAA) zu melden. Dafür muss eine Berufskrankheitsanzeige ausgefüllt und eingereicht werden.
     

Luxemburgs aktuelle Gesetzgebung zum Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gibt es hier.

Außerdem gibt es einen Leitfaden, der Versicherten im Falle eines Unfalls weiterhelfen soll.

Weitere Infos gibt es auch auf der Website Guichet.lu

Association d´Assurance contre les Accidents
125, route d´Esch
L-2976 Luxembourg
Tel.: + (352) 261 915 1
www.aaa.lu