Der Arbeitsvertrag ist nicht gesetzlich definiert. Er ist eine Vereinbarung, mit der ein Arbeitnehmer sich verpflichtet, seine Tätigkeit einem Arbeitgeber, an dessen Weisungsbefugnis er gebunden ist, gegen die Zahlung eines Arbeitsentgelts zur Verfügung zu stellen. Für einige Branchen gibt es Tarifverträge.

aDer Arbeitsvertrag nach luxemburgischem Recht muss folgende Angaben enthalten:

  • Angabe der Vertragsparteien
  • Datum des Inkrafttreten des Arbeitsvertrages
  • Arbeitsort
  • Art des Arbeitsplatzes
  • tägliche oder wöchentliche Arbeitsstunden sowie die üblichen Arbeitszeiten
  • Grundgehalt oder Grundbezüge, gegebenenfalls Lohnzuschläge und Nebenleistungen sowie deren Auszahlungszeiträume
  • Dauer des Jahresurlaubes oder Hinweis auf das anzuwendende Gesetz oder den geltenden Tarifvertrag.
  • Dauer der Probezeit, falls vorgesehen
  • Dauer der Kündigungsfrist
  • ggf. Hinweis auf den anzuwendenden Tarifvertrag

Die gesetzliche Probezeit beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monate. Sie darf nicht verlängert werden. Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen: pro Monat Probezeit vier Tage. Danach muss der Arbeitgeber abhängig von der Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von zwei bis sechs Monaten einhalten, der Arbeitnehmer von ein bis drei Monaten. Eine Kündigung muss man persönlich übergeben oder per Einschreiben verschicken.

Die 40-Stunden-Woche ist als Arbeitszeit festgelegt. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind Überstunden. Sie dürfen nicht über zwei Stunden pro Tag und drei Tage pro Monat hinausgehen. Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf 25 bezahlte Urlaubstage, den man nach den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erwirbt. Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag entspricht dem durchschnittlichen täglichen Brutto-Arbeitsverdienst der letzten drei Monate (ohne Gratifikationen und Weihnachtsgeld). Außerdem stehen jedem Arbeitnehmer zehn bezahlte Feiertage zu.

 

Befristeter Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Liegt diese nicht vor, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Befristete Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, wie etwa Vertretung
oder ein zeitlich befristeter Auftrag. Folgendes muss in ihm schriftlich festgehalten sein:

  • Definition seines Gegenstandes
  • das ende der Vertragslaufzeit oder seine Mindestlaufzeit
  • die Dauer der eventuell vereinbarten Probezeit
  • ggf. eine Klausel zur Vertragsverlängerung

Die maximale Laufzit eines befristeten Vertrages beträgt 24 Monate einschließlich Verlängerung. Spetielle Bestimmungen gibt es für Arbeiten mit saisonalem Charakter.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal verlängert werden. Eine Verlängerung muss in einer Klausel im ursprünglichen Vertrag vermerkt sein.
Der Arbeitsvertrag endet rechtsmäßig mit dem vereinbarten Vertragsende. Eine vorzeitige Auflösung ist nur während der Probezeit sowie bei Vorliegen schwerwiegender Gründe einer der beiden Vertragsparteien oder aber im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

 

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Der unbefristete Vertrag ist ein Vertrag nach allgemeinem Recht. Er muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer, ebenso wie der befristete Vertrag, spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit schriftlich in zweifacher Ausführung vorliegen.
Die Probezeit muss in jedem Falle schriftlich vereinbart sein – sonst ist sie ungültig. Demnach gibt es keine automatische Probezeit.
Beide Vertragsparteien können jeweills den Arbeitsvertrag unter Wahrung bestimmter Formvorschriften und Fristen auflösen. Es gibt in Luxemburg keinen Kündigungsschutz, wie man ihn aus Deutschland kennt!
Für Schwangere gibt es ein Entlassungsverbot, weches während der gesamten Schwangerschaft sowie 12 Wochen danach besteht.
Sind mehr als 150 Angestellte im Unternehmen beschäftigt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu einem Gespräch auffordern. Der Arbeitnehmer kann hierzu einen Mitarbeitervertreter seiner Wahl oder den Vertreter einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft hinzuziehen. Wer nach mindestens fünf Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen wird, hat Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in Höhe von zwei bis zwölf Monatsgehältern.