Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das Elterngeld seiner Frau aus Deutschland nicht anrechnen lassen.
Zu dieser Grundstzentscheidung ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, den 8. Mai in Luxemburg gekommen.

Bei vielen Grenzgängern steht nun ein großes Fragezeichen auf der Stirn mit der Frage, ob man vielleicht auch davon betroffen sei.

Die luxemburgsiche Familienkasse hat dazu jetzt ein Statement veröffentlicht:

“Am 8. Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Anfrage des Kassationshofes festgehalten, dass nicht, wie bisher sämtliche luxemburgischen Leistungen mit sämtlichen deutschen Leistungen verrechnet werden können, sondern dass ein Unterschied zwischen Familienleistungen „gleicher Art“ vorgenommen werden muss.
Das ist eine neue Auffassung der Berechnung von Familienleistungen und wirft etliche Fragen über die „Natur“ jeder einzelnen Leistung auf.
Das luxemburgische Familienministerium hat die Administrative Kommission in Brüssel, die sich mit der Koordinierung der Sozialen Systeme der Mitgliedsstaaten befasst, beauftragt die gleich- oder andersartige Natur der Leistungen aller Mitgliedsstaaten zu definieren.
In der Zwischenzeit, im Sinne der deutschen Arbeitnehmer in Luxemburg, und um mit der Berechnung und Festsetzung der Familienleistungen fortfahren zu können, hat die Kindergeldkasse, nach Absprache mit dem Ministerium, beschlossen – unabhängig der vom Kassationshof vorzunehmenden Prüfungen – das Elterngeld nicht mehr mit den Kindergeldleistungen zu verrechnen.
Das bedeutet, dass ab der Berechnung des Differenzbetrages für den Zeitraum von Januar bis Juni 2014, nur das deutsche Kindergeld mit dem luxemburgischen Kindergeld verrechnet wird und das deutsche Elterngeld, beziehungsweise Betreuungsgeld, wird mit der Erziehungszulage oder der Elternurlaubsentschädigung verrechnet.

Verrechnung

deutsches Kindergeld -> luxemburgisches Kindergeld
Elterngeld + Betreuungsgeld -> Erziehungszulage + Elternurlaubsentschädigung

Es werden keine weitreichenderen rückwirkenden Berechnungen vorgenommen. Betroffene Familien sind gebeten, sich erst nach der Auszahlung der geschuldeten luxemburgischen Leistungen bei der Kindergeldkasse zu melden, sollte eine Berechnung beanstandet werden.”

Einen Link zum Urteil der EU gibt es in diesem Artikel.

Zur Diskussion über das Thema im Forum geht es hier entlang.