Wer ins Ausland verreist – egal ob beruflich oder privat – sollte eine Europäische Krankenversicherungskarte haben.
Auch Grenzgänger bekommen sie – kostenlos und unkompliziert. Als Grenzgänger ist man in Luxemburg krankenversichert.

Offiziell heißt es:
“Der nicht-gebietsansässige Arbeitnehmer oder Selbstständige ist im Großherzogtum aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Sachen Sozialversicherung pflichtversichert.”

Wer also in Luxemburg arbeitet, bekommt – auch als Grenzgänger – einen Sozialversicherungsausweis.
Dieser dient auch als Nachweis der Krankenversicherung; also als Krankenversicherungskarte.

Auf der Karte ist auch die 13-stellige Sozialversicherungsnummer zu sehen.
In der Regel ist die Karte nur in Luxemburg gültig.

Es ist aber möglich, bei der luxemburgischen Gesundheitskasse eine neue Karte zu beantragen, die auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gültig ist.
Sie berechtigt zur Kostenübernahme für dringende und sofort erforderliche Gesundheitsdienstleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in diesen Ländern. Die besagte Karte wird innerhalb von 14 Tagen nach Beantragung vom Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellt. In dringenden Fällen kann unverzüglich eine vorübergehende Bescheinigung von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt werden, welche eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Ausstellung hat.

Beantragen kann man die Europäische Krankenversicherungskarte also einfach und kostenlos bei der CNS.
Dafür einfach hier klicken.

Bei den nachfolgend aufgelisteten Reisezielen muss der Versicherte 15 Tage vor seiner Abreise ein spezielles Formular bei der CNS beantragen (Quelle Guichet)

  • Bosnien und Herzegowina;
  • Kap Verde;
  • Quebec;
  • Tunesien;
  • Türkei

Dieses Formular berechtigt zur Kostenübernahme der während des Aufenthalts erhaltenen Gesundheitsdienstleistungen.

Für die anderen Länder ist kein besonderer Vorgang erforderlich. Bei einem medizinischen Notfall muss der Versicherte die gesamten Behandlungskosten verauslagen. Er kann daraufhin eine Erstattung beantragen. Um eine mögliche Differenz zwischen den verauslagten Kosten und dem erstatteten Betrag auszugleichen, wird der Abschluss einer Zusatzversicherung empfohlen.