Wie bei jedem Vertrag können auch die Vertragsparteien des Arbeitsvertrags, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einvernehmlich beschließen, den Inhalt des Arbeitsvertrags (z. B.: die Arbeitsdauer, die Arbeitszeiten, Ort der Arbeit usw.) abzuändern.

In diesem Fall muss die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags wie folgt festgehalten werden:

  • in Schriftform;
  • in zweifacher Ausfertigung; und
  • spätestens im Augenblick des Inkrafttretens der Änderungen.

Fehlt für eine Änderung des Arbeitsvertrages die Zustimmung des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesem eine Änderung seines Arbeitsvertrags vorschreiben!

Dabei gilt es allerdings zu unterscheiden, ob es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Änderung handelt.
Eine wesentliche Klausel eines Arbeitsvertrags ist eine Klausel des Arbeitsvertrags, die ein wesentliches Element des Dienstverhältnisses betrifft.
Dazu gehören Vergütung, Funktion, Arbeitsort und Dauer der Arbeitszeit.
Eine Klausel kann als nicht wesentlich eingestuft werden, die ein für die Vertragsparteien nicht entscheidendes Element betrifft, oder bei der die Parteien im Vertrag selbst bereits die Möglichkeit einer späteren Änderung dieses Elements vorgesehen haben.
Beispiele hierfür sind Mobilität und Flexibilität die Arbeitszeit betreffend.


Die Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Hier ist danach zu unterscheiden, ob die Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgt oder nicht.

Jede zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgende und eine wesentliche und essenzielle Klausel des Arbeitsvertrags betreffende Änderung desselben ist dem Arbeitnehmer in denselben Formen (Einschreibbrief) und innerhalb derselben Fristen anzuzeigen, als ob der Arbeitgeber eine Kündigung vornehmen würde.

Wird das Verfahren nicht eingehalten, so ist die Änderung nichtig.

Das Verfahren ist somit dasselbe wie im Fall der Kündigung:

  • Einberufung zu einem Vorgespräch, wenn der Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt oder das tarifvertraglich vorgesehen ist;
  • Einschreibbrief oder persönliche Übergabe zur Abzeichnung eines Briefdoppels als Empfangsbestätigung;
  • mit Vorankündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung, je nachdem, ob der Arbeitgeber tatsächliche und ernste Motive dafür hat oder schwerwiegende Gründe vorliegen.

Hingegen kann eine Änderung des Arbeitsvertrags, die eine wesentliche Bestimmung desselben betrifft, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ist (z. B. eine Beförderung) wie folgt festgehalten werden:

  • in Schriftform;
  • in zweifacher Ausfertigung; und
  • spätestens im Augenblick des Inkrafttretens der Änderungen.


Die einseitige Änderung einer nicht wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags

Im Fall der Änderung einer der nicht wesentlichen Klauseln des Arbeitsvertrags (d. h. jener Klauseln, die für den Arbeitnehmer nicht wesentlich sind oder von Klauseln, die die Möglichkeit einer Änderung bereits vorsehen) ist das vom Arbeitgeber zu beachtende Verfahren einfach und der Arbeitnehmer verfügt über kein spezielles Rechtsmittel, falls er mit den durchgeführten Änderungen nicht einverstanden ist.

Die Änderung einer nicht wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss folgendermaßen erfolgen:

  • in Schriftform;
  • in zweifacher Ausfertigung; und
  • spätestens bei Inkrafttreten der geplanten Änderung.

 Quelle: itm.lu