Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Als Schwarzarbeit wird Folgendes angesehen:

1.    Die selbstständige Ausübung einer der beruflichen Tätigkeiten, die im Gesetz vom 2. September 2011, mit dem der Zugang zu handwerklichen, kaufmännischen, gewerblichen sowie einigen freien Berufen geregelt wird, angeführt sind, ohne im Besitz der dort vorgesehenen Genehmigung zu sein.

2.    Die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit, wenn der sie ausübende:

a) Kenntnis davon hat, dass der Arbeitgeber nicht über die im Gesetz vom 2. September 2011 vorgesehene Genehmigung verfügt; oder

b) Kenntnis davon hat, dass seine Situation als Arbeitnehmer hinsichtlich der Rechtsvorschriften über die Einbehaltung von Lohnabzügen oder der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nicht regelkonform ist.

Damit eine bestimmte Arbeit als Schwarzarbeit angesehen werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzung ist:

  • dass es sich um eine Tätigkeit handelt, für deren Ausübung nach dem Gesetz über das Niederlassungsrecht eine Genehmigung erforderlich ist;
  • dass die Tätigkeit nicht bloß gelegentlicher Natur und von geringfügiger Bedeutung ist;
  • dass diese Tätigkeit zu Gewinnzwecken ausgeübt wird.

Festzuhalten ist, dass die Ausübung eines Berufs die methodische Wiederholung beruflicher Tätigkeiten auf der Grundlage einer Organisationsstruktur voraussetzt, während das Gesetz auch isolierte Leistungen zu erfassen beabsichtigt, falls sie von ausreichender Bedeutung sind.

Daher obliegt es den Arbeitsgerichten, dies je nach dem Einzelfall zu beurteilen.

Es ist verboten:

1.   sich der Dienste einer Person oder einer Gruppe von Personen zur Verrichtung einer Schwarzarbeit im Sinn von Punkt 1 der vorhergehenden Frage zu bedienen, das heißt, einen selbstständig Erwerbstätigen zu beschäftigen, der über keine von der Direction générale des classes moyennes ausgestellte Niederlassungsgenehmigung verfügt;

2.    Arbeitnehmer zur Ausführung einer nicht zur Ausübung oder zum Gegenstand des Unternehmens des Arbeitgebers gehörenden Arbeit zu beschäftigen, wenn diese Arbeit unter eine der beruflichen Tätigkeiten fällt, die im Gesetz vom 2. September 2011, mit dem der Zugang zu handwerklichen, kaufmännischen, gewerblichen sowie einigen freien Berufen geregelt wird, angeführt sind.

Daher können der Bauherr, der Generalunternehmer oder der Kunde ebenfalls bestraft werden, wenn sie einen selbstständig Erwerbstätigen ohne Niederlassungsgenehmigung beschäftigen oder wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen, die über keine Ermächtigung zur Verrichtung der betreffenden Arbeit nach dem Gesetz vom 2. September 2011 verfügen.

Nicht als Schwarzarbeit gilt:

1.    eine persönlich für eigene Rechnung und ohne fremde Hilfe ausgeführte Tätigkeit;

2.    eine gelegentlich für fremde Rechnung ausgeführte Tätigkeit von geringer Bedeutung;

3.    eine isoliert für fremde Rechnung ausgeführte Tätigkeit, die den Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe zwischen Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn nicht übersteigt.

Zu beachten ist, dass den Beschuldigten die Beweislast dafür trifft, dass auf ihn eine dieser drei Situationen zutrifft.

Es reicht zum Beispiel für einen Generalunternehmer und einen in Schwarzarbeit tätigen Werkunternehmer oder Arbeiter nicht aus, wenn sie sich als Freunde ausgeben, um einer Verurteilung zu entgehen. Eine solche angebliche Freundschaft muss von jenen, die sich auf sie berufen, in allen Einzelheiten nachgewiesen werden.

Andererseits erscheint das Tätigwerden einer Mehrzahl von Freunden, die im Team arbeiten, von vornherein als verdächtig.
 

Gelegentlicher Tätigkeit von geringfügiger Bedeutung

Eine gelegentliche Tätigkeit von geringfügiger Bedeutung für fremde Rechnung ist so zu verstehen, dass die betreffende Tätigkeit nicht dauernd und auch nicht mehrmals wiederholt ausgeübt werden darf.

Eine Tätigkeit kann dann nicht als Schwarzarbeit angesehen werden, wenn sie sowohl gelegentlich erfolgt als auch von geringfügiger Bedeutung ist.

Daraus ergibt sich jedoch, dass jede von einer nicht rechtmäßig niedergelassenen Person ausgeübte Tätigkeit als Schwarzarbeit zu betrachten ist, wenn sie mehrfach wiederholt ausgeübt wird, oder wenn sie gelegentlich erfolgt, jedoch von gewisser Bedeutung ist, unbeschadet der Frage, ob die sozial- und fiskalrechtlichen Vorschriften eingehalten werden oder nicht.

Offen bleibt die Frage, wie der Begriff der „geringfügigen Bedeutung“ auszulegen ist. Diesbezüglich verbleibt den Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum zur Beurteilung der Einzelfälle im allgemeinen Kontext der betreffenden Berufsbilder.

So kann eine Arbeit, für deren angemessene Erledigung der Besitz mehr oder weniger tiefgehender beruflicher Kenntnisse erforderlich ist, normalerweise nicht als von geringfügiger Bedeutung angesehen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Eigenheiten der verschiedenen Berufe und das Ausmaß an Qualifikationen, die für die Ausführung der gegenständlichen Verrichtung erforderlich sind, zu berücksichtigen.

So ist für die einfache Reparatur einer Mauer nicht dasselbe Maß an Qualifikationen erforderlich wie für Bauarbeiten. Daher kann die Reparatur einer Mauer als von geringfügiger Bedeutung angesehen werden, während das für Bauarbeiten im eigentlichen Sinn nicht der Fall sein kann.

Andererseits ist für die Reparatur eines Autos, selbst wenn die für die Ausführung derselben erforderliche Zeit sehr begrenzt ist, hinsichtlich der Sicherheit und der Haftung eine derart hohe Qualifikation erforderlich, dass diese Tätigkeit sicherlich nicht als von geringfügiger Bedeutung angesehen werden kann.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass weder die Dauer der Ausführung noch der Betrag des Entgelts einen eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass es sich um eine Tätigkeit von geringfügiger Bedeutung handelt.
 

Welche Strafen sind für Schwarzarbeit vorgesehen?

Der Bauherr (Als Beispiel), der die Dienste einer Person oder einer Personengruppe (Unternehmer oder Arbeitnehmer) zur Ausführung von Schwarzarbeit in Anspruch nimmt, haftet solidarisch für die Zahlung der für die Dienstleistung geschuldeten Beiträge an die Sozialversicherungsträger aufgrund dieser Arbeit.

Außerdem drohen dem Bauherrn sowie dem Unternehmer, der nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt oder dem in Schwarzarbeit tätigen Arbeitnehmer eine Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro sowie bei binnen fünf Jahren rückfällig werdenden Tätern, eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und eine Geldstrafe bis zum Doppelten der Höchstgrenze, oder auch nur eine dieser beiden Strafen.

Quelle: ITM