Der krankgeschriebene Arbeitnehmer hat die Verpflichtung, die genauen Ausgangszeiten einzuhalten.

So ist kein Ausgang während der ersten fünf Tage der Arbeitsunfähigkeit erlaubt, auch wenn auf dem Attest das Gegenteil notiert ist.

Ab dem sechsten Tag sind die genehmigten Ausgangszeiten, soweit es sich um keine vom behandelten Arzt abgeratenen Ausgänge handelt, zwischen 10 Uhr und 12 Uhr morgens und zwischen 14 Uhr und 18 Uhr nachmittags festgelegt.

Dagegen sind Gänge zur medizinischen Kontrolle der Sozial- und Krankenversicherung, zum behandelten Arzt oder anderen Gesundheitsdienstleistungserbringern jeden Moment erlaubt. Der Kranke muss gegebenenfalls einen Nachweis einreichen können.

Die Caisse Nationale de Santé (staatliche Gesundheitskasse Luxemburgs) stellt klar, dass eine krankgeschriebene Person Folgendes nicht kann:

  • an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer bei ärztlicher Anweisung);
  • eine Aktivität ausüben, die nicht mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist;
  • eine Schankwirtschaft oder einen Gastronomiebetrieb aufzusuchen, außer um ein Essen zu sich zu nehmen, und das ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und unter Vorbehalt der vorherigen Information der Gesundheitskasse.

Die krankgeschriebene Person muss der Krankenkasse die genaue Adresse mitteilen, wo sie sich für die Dauer ihrer Krankschreibung aufhält.