Der Jahresurlaub ist nach luxemburgischem Arbeitsrecht kein Hindernis für eine Kündigung, ob mit Kündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung.

Seit einem Urteil vom 5. Juni 2003 ist anerkannt, dass bei einer Kündigungsnachricht während des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist während dieses Urlaubs zu laufen beginnen kann.

Falls ein unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigter Arbeitnehmer noch über nicht beanspruchte Urlaubstage verfügt, kann er vom Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, diese während der Kündigungsfrist zu nehmen, es sei denn, er ist damit einverstanden.
Da der Urlaub im Prinzip nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt wird, steht es diesem frei, zu entscheiden, ob er seinen Urlaub während der Kündigungsfrist nehmen möchte oder nicht. 
Will der Arbeitnehmer seinen ihm noch zustehenden Urlaub zur Gänze oder zum Teil nehmen, muss er das im Unternehmen geltende Verfahren für Urlaubsanträge befolgen.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub ablehnen, wenn die betrieblichen Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer der Genehmigung entgegenstehen.
In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsvergütung, die dem noch nicht genommenen Urlaub entspricht, zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszuzahlen.

Bezahlung bei Freistellung

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darf die vom Arbeitnehmer gewährte Freistellung von der Arbeit für den Arbeitnehmer zu keiner Verminderung von Gehältern, Bezügen, Vergütungen und anderer Vorteile, auf die er Anspruch gehabt hätte, führen.
Das Gesetz legt das Prinzip fest, dass Anspruch auf Urlaub auch während der Kündigungsfrist einschließlich einer Arbeitsfreistellung entsteht.

Laut Gesetz werden vom Arbeitgeber regulär vorher genehmigte Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers wie tatsächliche Arbeitstage behandelt.
Daraus ergibt sich, dass die Kündigungsfrist für die Berechnung des Urlaubsgelds berücksichtigt werden muss, selbst wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit von der Arbeit freigestellt worden ist.
Die während der Arbeitsfreistellung anfallenden Urlaubstage müssen ausgezahlt werden, da sie aufgrund der Arbeitsfreistellung nicht genommen werden können.

Der Arbeitgeber ist allerdings von der Auszahlung der Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub während der Arbeitsfreistellung ab dem Zeitpunkt befreit, zu dem der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung findet.

Ausgleichszahlung bei Auflösung des Vertrages

Wenn nach Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer letzterer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor er den gesamten ihm zustehenden Urlaub genommen hat, wird ihm zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Ausgleichsentschädigung ausgezahlt, die dem noch nicht genommenen Urlaub entspricht.

Entlassung oder Kündigung während des Urlaubes

Keine Bestimmung des Arbeitsgesetzbuchs verbietet es dem Arbeitnehmer, während eines gesetzlichen Urlaubs zu kündigen, oder dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer während eines gesetzlichen Urlaubs zu entlassen.
Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Verfahren eines Kündigungsgesprächs einzuhalten (mindestens 150 Arbeitnehmer), doch darf der Termin zu diesem Gespräch nicht während des Urlaubszeitraums festgelegt werden. (Quelle: ITM)