Ein beruflicher Test oder Probearbeiten vor dem möglichen Abschluss eines Arbeitsvertrags (mit oder ohne Probezeitklausel) ist vom Gesetz nicht vorgesehen, daher aber auch nicht verboten.
Der Arbeitgeber kann den Kandidaten Tests unterziehen oder ein Arbeiten zur Probe verlangen, um seine Eignung und seine Kenntnisse zu überprüfen.

Diese dem Abschluss eines Arbeitsvertrags vorausgehenden Tests sind jedoch nicht mit der Probezeit zu verwechseln, die an den Abschluss des Arbeitsvertrags folgen kann.

Das Probearbeiten, welches von Natur aus von kurzer Dauer sein muss, ist einer Prüfung ähnlich, die vom Arbeitgeber beurteilt wird, der seine Entscheidung über die Einstellung oder Nichteinstellung des Kandidaten nach eigenem Ermessen fällt.

Die berufliche Erprobung darf jedoch nicht als Mittel zu dem Zweck benutzt werden, einen Kandidaten für sich arbeiten zu lassen.

Eine Arbeitsleistung, die unter den Bedingungen einer unselbständigen Beschäftigung (produktive und untergeordnete Tätigkeit) erbracht wird, würde zu einer Neueinstufung der Situation führen.

Eine Probezeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer in eine tatsächliche Situation der Beschäftigung eintritt.

Die Aufsichtsbehörde ITM beruft sich auf einen im Code du Travail verankerten Gesetzestext.