In ihrem letzten juristischen Informationsblatt hat die Arbeitnehmerkammer Luxemburg (Chambre des Salariés du Luxembourg, CSL) eine Entscheidung des Berufungsgerichts vom Juli 2015 zitiert, die die wiederholten Fehlzeiten eines Arbeitnehmers, der wegen groben Fehlers entlassen wurde, betrifft.

Dieser war an 66,5 Tagen im selben Jahr abwesend, was zur Folge hatte, dass die Arbeit in dem Unternehmen gestört wurde. Trotz allem waren seine Fehlzeiten alle mit einem Attest bescheinigt.

So berechtigen, laut der Entscheidung des Gerichts, die Abwesenheiten aufgrund von Krankheit, „selbst wenn diese zahlreich und wiederholt sind, nicht die Kündigung wegen eines groben Fehlers gegen den Arbeitsvertrag, welche dem Angestellten die gesetzlich vorgeschriebene Abfindungssumme verwehrt.“

Der Arbeitnehmer ist bei Krankheit gegen Entlassung ab dem Moment geschützt, ab dem er seinem Arbeitgeber ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit informiert und ihm spätestens am dritten Tag ein Attest vorlegt.

Trotz allem hat der Arbeitgeber bei häufigen und/oder längeren Abwesenheiten des Arbeitnehmers, die das Funktionieren des Unternehmens stark stören, die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag zu brechen. Dies aber mit Kündigungsfrist. Er muss, in dieser Situation, die Rückkehr des Arbeitnehmers nach seinem Krankenurlaub oder das Auslaufen des geschützten Zeitraumes von 26 Wochen abwarten.