Damit die Steuer vom Gehalt einbehalten werden kann, braucht der Steuerzahler, der in Luxemburg arbeitet, eine Lohnsteuerkarte. Diese dient bei der Berechnung der Steuer als Grundlage für den Arbeitgeber.

Seit Beginn des Jahres 2015 werden die Lohnsteuerkarten für die Arbeitnehmer, die ihre erste Arbeitsstelle im Großherzogtum antreten, von der Steuerverwaltung ACD (Administration des contributions directes) ausgestellt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer keinen Antrag mehr stellen muss.

Die Lohnsteuerkarte wird durchschnittlichen binnen 30 Werktagen nach der Anmeldung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS, Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellt.

Laut der Steuerverwaltung ACD sind die einzigen Steuerpflichtigen, die immer noch das Formular 164 benutzen müssen, um ihre erste Steuerkarte von der Steuerverwaltung zu bekommen, diejenigen Arbeitnehmer, die steuerpflichtig und als Selbstständige in Luxemburg in der Sozialversicherung Mitglied sind oder diejenigen steuerpflichtigen Arbeitnehmer in Luxemburg, die nicht Mitglied der CCSS sind.

In den darauffolgenden Jahren wird die Lohnsteuerkarte automatisch innerhalb der ersten zwei Monate des Jahres, je nach den Daten des vorherigen Jahres, zugeschickt.

Die arbeitenden Grenzgänger müssen jedoch die Steuerverwaltung ACD (Steueramt für Nicht-Gebietsansässige) über das Formular 164 über jede Änderung ihrer Adresse oder ihres Personenstands informieren.