Jeder Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber abgeschlossen hat oder demnächst abschließen wird, muss sich einer Einstellungsuntersuchung unterziehen. Das Gleiche gilt für vertraglich eingestellte Schüler und Studierende und Praktikanten in Ausbildungspraktika, falls sie einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen.

Ziel dieser Untersuchung ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen oder nicht. Sie muss innerhalb von 2 Monaten nach der Einstellung erfolgen.

Ausnahme: ein risikobehafteten Arbeitsplatz soll besetzt werden, dann muss die Untersuchung vor der Einstellung erfolgen.

Es handelt sich um eine Pflichtuntersuchung, unabhängig davon, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt (d.h. Büroarbeit, Arbeit in der Industrie oder im Bauwesen, usw.).

Die Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt und gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Findet die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer dafür entlohnt oder durch Ausgleich entschädigt werden.

Nach der Untersuchung äußert der Arbeitsmediziner sich zur Eignung oder Nichteignung des Arbeitnehmers für die jeweilige Stelle.

Ist der Arbeitnehmer für die jeweilige Stelle geeignet, erstellt der Arbeitsmediziner einen ärztlichen Untersuchungsbogen.

Gegebenenfalls spricht er Einschränkungen und Anmerkungen in Bezug auf die Arbeitsstelle aus. Dem Arbeitgeber wird jedoch keinerlei Diagnose mitgeteilt

Bei Nichteignung des Arbeitnehmers für eine Stelle übermittelt der Arzt den Beleg zum Nachweis der Nichteignung per Einschreiben an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber und gibt Folgendes an:

  • Empfehlungen zur Anpassung der Stelle an den Arbeitnehmer;
  • Wege und Fristen zur Rechtsbehelfseinlegung.

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, diese Stelle auf keinen Fall zuweisen.

Findet die Untersuchung nach der Einstellung statt, muss im Arbeitsvertrag eine auflösende Klausel vorgesehen werden. Im Falle einer Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vorgesehene Stelle zu besetzen, gilt der Arbeitsvertrag von Rechts wegen als aufgelöst.

Die Kosten in Bezug auf die Einstellungsuntersuchung sind in dem vom Arbeitgeber an den arbeitsmedizinischen Dienst gezahlten Beitrag enthalten.

Mehr Informationen auf: Guichet.lu