1. Januar 2015, die Zinsen

Seit dem 1. Januar 2015, dem Datum des Inkrafttretens der Zinsrichtlinie der Europäischen Union in Luxemburg, geschieht der automatische Informationsaustausch bezüglich der Zahlung von Zinsen, welche die Zahlstellen in Luxemburg zugunsten von natürlichen Personen durchführen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außerhalb von Luxemburg) haben. Zu diesen Zinserlösen zählen Zinsen von Bankkonten, Sparkonten, Termingeldern, Terminkonten, Anleihen sowie Dividenden und Erträge aus gewissen Anleihenfonds.

Konkret bedeutet dies, dass die Finanzinstitutionen, darunter auch die Banken, seit dem 1. Januar 2015 Informationen bezüglich der Zahlung von Zinsen an ihre europäischen Kunden aufbewahren müssen. Im März 2016 werden diese Informationen über das Jahr 2015, welche die persönlichen Daten des Kunden und Daten hinsichtlich der Einkommen beinhalten (Betrag und Datum jeder Zinszahlung, Kontonummer), von den luxemburgischen Behörden dem Land des Steuerwohnsitzes des Kunden übermittelt. Im Jahr 2015 gibt es noch keinen Informationsaustausch, da dieser nur über die im vorherigen Jahr, also 2014, gezahlten Zinsen durchgeführt wird.

Dieses System des automatischen Informationsaustauschs gilt momentan noch nicht für juristische Personen im Allgemeinen, für luxemburgische Steuereinwohner sowie für Steuereinwohner eines Landes außerhalb der Europäischen Union.

1. Januar 2016, globaler Informationsaustausch

Am 1. Januar 2016 wurde ein weiterer Schritt in Richtung steuerrechtlicher Transparenz getan, indem im Großherzogtum Luxemburg die europäische Richtlinie bezüglich der verbesserten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern angewandt wurde. Diese Richtlinie gilt nicht nur für alle Kunden, die natürliche Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union (außerhalb von Luxemburg) sind, sondern auch die juristischen Personen (wie beispielsweise Unternehmen). Für die juristischen Personen kann dieser automatische Informationsaustausch zwei Formen annehmen, je nach einer gewissen Anzahl an Kriterien, die in der Richtlinie definiert sind. Entweder wird der Austausch nur mit dem Land, in dem das Unternehmen seinen Firmensitz hat, durchgeführt (bei Industrie- und Handelsunternehmen). Oder der Austausch findet sowohl mit dem Land, in dem das Unternehmen seinen Firmensitz hat, als auch mit dem Wohnsitzland seiner wirtschaftlich Berechtigten (bei Vermögensgesellschaften) statt.

Der automatische Informationsaustausch wird ebenfalls umfassender durchgeführt. Es werden zwei Arten von Informationen für das Jahr 2016 ab September 2017 von den luxemburgischen Steuerbehörden ausgetauscht. Zunächst sind dies die persönlichen Daten der natürlichen Personen und gegebenenfalls der betroffenen juristischen Personen (und ihrer eventuellen wirtschaftlich Berechtigten). Hinzu kommen die Daten bezüglich all Ihrer Guthaben, also der Zinsen, aber auch der Dividenden, der Saldi der Bankkonten zum 31. Dezember (oder des Datums, an dem das Konto geschlossen wurde) sowie der Veräußerungen von Vermögenswerten.

Was sollte man sich von alledem merken? Sollten Sie ein luxemburgischer Steuereinwohner sein, ändert sich für Sie nichts; das Bankgeheimnis bleibt bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, lassen Sie sich von Ihrem Bankberater helfen. Er wird Ihnen erklären können, was sich durch den automatischen Informationsaustausch für Sie in den kommenden Monaten und Jahren ändern wird.