Nach der Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 wird bei Abfindungen danach unterschieden,
aus welchem Anlass diese vom Arbeitgeber gezahlt werden:

a) Hat die Abfindung Versorgungscharakter, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

b) Handelt es sich bei der Abfindung um eine Nachzahlung von Lohn oder wird die Abfindung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt,
erfolgt die Versteuerung im Tätigkeitsstaat, d.h. wenn der Arbeitnehmer auch außerhalb Luxemburgs über der Bagatellgrenze eingesetzt war,
hat auch der Wohnsitzstaat ein anteiliges Besteuerungsrecht.

c) Wird die Abfindung in folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplanes gezahlt, hat Luxemburg das 100% -ige Besteuerungsrecht,
auch wenn die Tätigkeit vorher teilweise außerhalb Luxemburgs ausgeübt wurde.

Quelle: Finanzamt Trier