Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags (Kündigung, Kündigung durch den Arbeitnehmer, Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags, usw.) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, wenn dieser das verlangt.

Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer, der das verlangt hat, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, dann kann der Arbeitnehmer zunächst per Einschreibbrief seinem Arbeitgeber eine Mahnung übersenden, in der dieser aufgefordert wird, ihm binnen einer Frist von 8 Tagen eine Arbeitsbescheinigung zuzustellen.

Sendet ihm der Arbeitgeber trotz der Mahnung keine Arbeitsbescheinigung zu, dann muss der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gegen seinen Arbeitgeber beantragen, damit dieser dazu verurteilt wird, ihm die Arbeitsbescheinigung auszustellen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße pro Tag der Verzögerung.

Zu beachten ist, dass dann, wenn der Arbeitnehmer von der Einhaltung der Kündigungsfrist freigestellt ist, das Recht auf Erhalt der Arbeitsbescheinigung am Tag der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

Inhalt der Arbeitsbescheinigung

Die Arbeitsbescheinigung dient zum Nachweis des tatsächlichen Bestehens und der Dauer eines Arbeitsverhältnisses und muss nur das Anfangs- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses
sowie die Art der Beschäftigung oder gegebenenfalls der nacheinander innerhalb des Unternehmens ausgeübten Beschäftigungen und die Zeiträume,
während derer diese Beschäftigungen ausgeübt wurden, anführen. (Quelle: ITM)