Mit dem Vorschlag sollen die Mechanismen verbessert werden, die zur Anwendung kommen, wenn im Zuge der Auslegung von Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Streitigkeiten entstehen.

“Diese Richtlinie ist ein wichtiger Bestandteil unseres Plans, die Rechtssicherheit im Steuerbereich zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft in Europa zu verbessern”, erklärte Edward Scicluna, Finanzminister Maltas, das derzeit den Vorsitz im Rat innehat.

Der Richtlinienentwurf sieht Streitbeilegungsverfahren vor, die obligatorisch und bindend sind und eindeutige Fristen sowie die Verpflichtung beinhalten, zu Ergebnissen zu gelangen. Er wird somit die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöhen und das Umfeld verbessern, in dem Unternehmen tätig sind.

Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Der Rat erörterte einen Vorschlag für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) in der EU, mit der der Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmen verringert werden soll.

Mit dem Text wird ein Vorschlag aus dem Jahr 2011 überarbeitet, der zurückgezogen und durch Vorschläge für eine zweistufige Reform der Körperschaftsteuer ersetzt wurde.

Es wird ein einheitliches Regelwerk für die Berechnung der Körperschaftsteuerschuld von Unternehmen eingeführt.

Der Vorsitz bestätigte seine Absicht, die Gespräche über neue Elemente des Vorschlags fortzusetzen, und erklärte, dass ein angemessenes Maß an Flexibilität vorgesehen werden sollte. Ein gesonderter Vorschlag über steuerliche Konsolidierung (GKKB) soll nach einer Einigung über das GKB-Regelwerk unverzüglich geprüft werden.

Hintergrund

Grenzübergreifende Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn zwei unterschiedliche Länder dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen desselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum besteuern. 

Das EU-Recht enthält keine Vorschrift zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in der EU. Die meisten EU-Länder haben bilaterale Steuerabkommen miteinander geschlossen, um die Betroffenen zu entlasten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass in Ermangelung einer EU-weiten Maßnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerung die EU-Länder weiterhin durch Doppelbesteuerungsabkommen oder unilateral festlegen können, nach welchen Kriterien die Besteuerungskompetenz zwischen ihnen aufgeteilt wird, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbesteuerung. Darüber hinaus sind die EU-Länder nach EU-Recht oder internationalem Recht nicht verpflichtet, untereinander Steuerabkommen zu schließen.

In ihren Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich die EU-Länder in der Regel an dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (die „OECD“). Auch die unten beschriebenen Grundlagen ergeben sich aus diesem OECD-Musterabkommen. Die tatsächlichen Abkommen können jedoch vom Muster abweichen – informieren Sie sich auf den Webseiten der nationalen Behörden. Nicht alle Steuerabkommen decken dieselben Steuerarten ab. Manche beziehen sich nur auf Einkommen, andere auf Einkommen und Kapital usw. Es gibt auch separate Abkommen zu besonderen Steuerarten wie Erbschaftsteuer.

Beachten Sie auch, dass Steuerabkommen neu ausgehandelt und geändert werden. Mitunter werden bestehende Abkommen durch neue ersetzt oder einzelne Länder treffen auf lokaler oder regionaler Ebene Abmachungen miteinander, die Ihren steuerlichen Status als Grenzgänger beeinflussen.

Allerdings sollten Sie die Doppelbesteuerungsabkommen nicht selbst prüfen, wenn Sie kein Steuerexperte sind.

Auch auf Ihr Europa finden Sie wichtige Informationen zur Besteuerung von Personen in grenzübergreifenden Situationen (z. B. Wanderarbeitnehmer, Grenzgänger, selbständig tätige Personen, Geschäftsführer ausländischer Unternehmen, Künstler, Forscher).

Eine Geschäftstätigkeit im Ausland bringt möglicherweise auch andere Verpflichtungen mit sich, z. B. MwSt.-Registrierung und Befolgung der MwSt.- und Buchführungsvorschriften. (Quelle: EU).