Auch nicht in Luxemburg ansässige Studierende, also Kinder von Grenzgängern, können einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen.
Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2015 entschieden.

Die Formulare zur Beantragung der Studienbeihilfe des Staates sind seit dem 1. August 2017 über die Internetseite des Guichet erhältlich.

Wichtig: Der Antrag muss für jedes Semester neu eingereicht werden, auch für Folgesemester.
Im Falle eines Erstantrages oder eines Wechsels des Studienzyklus müssen die Studierenden das Formular “Erstantrag” ausfüllen und die entsprechenden Unterlagen beifügen.
Falls bereits eine Studienbeihilfe für den gleichen Studienzyklus beantragt wurde, kann zukünftig ein vereinfachter Antrag eingereicht werden.

Wichtig für einen Antrag ist:

  • es handelt sich dabei um Kinder von in Luxemburg angestellten Arbeitnehmern aus der EU oder einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
  • diese Arbeitnehmer waren zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags des Studierenden für mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt. Bei der Beschäftigung in Luxemburg muss es sich während der gesamten besagten Dauer um eine Beschäftigung von mindestens 50 % der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Arbeitszeit gehandelt haben.

Wichtig ist ebenfalls: Die Studienbeihilfe ist nicht mit gleichwertigen Beihilfen des Wohnsitzstaates des Studierenden kumulierbar (z.B. Bafög).
Daher müssen die Antragsteller bei der Einreichung ihres Antrags einen von der jeweiligen zuständigen Behörde ausgestellten Nachweis beifügen, welcher den Betrag der Beihilfen ausweist, auf die sie seitens der Behörden ihres Wohnsitzstaates Anspruch haben.
Dieser Betrag wird von der vom luxemburgischen Staat gezahlten Beihilfe in Abzug gebracht.
Es wird also, wie auch beim Kindergeld, ggf. ein Differenzgeld gezahlt, sollte Anspruch auf Leistungen im Wohnland bestehen.

Weitere Infos zu den Anträgen und zum Download gibt es auf guichet.lu.