Soweit die Kumulierung eines Angestelltenverhältnisses mit einer Altersrente nicht gesetzlich verboten ist, kann der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

So ist nach dem Erreichen des 65. Lebensahres die Kumulierung einer beruflichen Aktivität in Vollzeit oder Teilzeit mit einer Altersrente ohne Einschränkung möglich.

So hat das Gericht in einem Urteil vom 14. Juni 2001 bestätigt, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsbeziehung aufgrund seines Alters (65 Jahre) von Rechts wegen beendet wurde, danach ein Angestelltenverhältnis mit einer Altersrente rechtmäßig kumulieren darf. In diesem
Fall muss ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, da der vorhergehende von Rechts wegen automatisch aufgelöst wurde.

Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag bei Bezug einer Altersrente?

Der Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen an dem Tag, an dem dem Arbeitnehmer eine Altersrente zuerkannt wird, spätestens aber mit dem vollendeten 65. Lebensjahr, sofern er Anspruch auf eine Altersrente hat.

Wenn die Parteien nach der Auflösung von Rechts wegen den Arbeitsvertrag fortführen, entsteht implizit ein neuer Arbeitsvertrag zwischen den Parteien.

Bei der Auflösung des neuen Vertrags, der stillschweigend geschlossen wurde, müssen die Parteien die aufgrund der Betriebszugehörigkeit geltende Kündigungsfrist einhalten.

Wenn Arbeitsverträge bei ein und demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgen, ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit aufgrund beider Verträge für die Ermittlung der Kündigungsfrist heranzuziehen.