In Luxemburg besteht für den Nicht-Ansässigen nur eine Steuerpflicht auf luxemburgische Einkünfte. Er kann jedoch eine Gleichstellung mit Ansässigen beantragen wenn er mindestens 90% seiner Einkünfte in Luxemburg erzielt.

​Die Gleichstellung mit Ansässigen

Der Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäss Artikel 157ter erlaubt nichtansässigen Steuerpflichtigen nach dem Steuersatz besteuert zu werden, der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären.

Die Gleichstellung die mittels einer Steuererklärung in Luxemburg beantragt wird, ermöglicht es Grenzgängern von demselben Steuersystem zu profitieren wie die Ansässigen (Steuerklassen, Sonderausgaben, Freibeträge, Steuerkredite.

Auch wenn es stimmt dass die Forderung der 90% Schwelle viele uninteressante Anträge verhindert, muss man anerkennen dass dieser Satz, bei Ausnahmesituationen(Restschuldversicherung Einmalprämie, wichtige außergewöhnliche Belastungen bzw. Werbungskosten), ein ungerechtes Hindernis darstellt und so eine eventuell günstige Gleichstellung nicht ermöglicht.

Das belgisch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen

Zum Glück für den belgischen Grenzgänger, überwindet diese bilaterale Vereinbarung die Grenzen des Artikels 157ter LIR und ermöglicht eine Gleichstellung mit Ansässigen wenn wenigstens 50% der gesamten Einkünfte des Haushalts in Luxemburg erzielt werden.

Im Gegensatz zu anderen Nicht-Ansässigen können viele in Belgien lebenden Steuerzahler, die entweder belgischer Mieteinnahmen oder eine belgische Rente bzw. belgisches Arbeitslosengeld beziehen, in Luxemburg, eine günstige Gleichstellung beantragen.

Man kann von einem echten belgischen Privileg sprechen oder einfach von einer größeren Steuergerechtigkeit.

Die neue Steuergerechtigkeit zwischen Ansässige und Nicht-Ansässige im Sinne der Steuerreform 2017   

Die Steuerreform 2017 kann sich rühmen ein ungerechtes Privileg beendet zu haben was die Steuerklassenzuteilung der verheiratete Steuerpflichtige angeht. 

Vor der Reform wurden die nicht-ansässigen verheirateten Steuerzahler in der Klasse 1A besteuert oder in der Klasse 2 wenn mehr als 50% der beruflichen Einkünfte in Luxemburg erzielt wurden. Dies geschah ohne die eventuellen nicht-luxemburgische Einkünfte zu berücksichtigen.

Ab dem 1. Januar 2018, nach einer Übergangszeit von einem Jahr, werden sie einzeln in Luxemburg laut Klasse 1 besteuert, es sei denn, sie erhalten den globalisierten durchschnittlichen Steuersatz der Klasse 2 durch Beantragung auf Gleichstellung mit Ansässigen. Im diesem zweiten Fall werden die Welteinkommen des gesamten Haushalts berücksichtigt.

Verschlimmerung des Problems der 90 % Regel 

Die neue Maßnahmen im Sinne der besseren Steuergerechtigkeit zwischen ansässigen und nichtansässigen Steuerzahler ist politisch sehr mutig und beendet ein unfaires Privileg. 

Der begrenzte Zugang zur Gleichstellung mit Ansässigen, aufgrund der 90% Forderung, betont deutlich, dass dieser Satz nicht mehr geeignet ist oder sogar unfair. 

Die kürzlich angesagte Entscheidung der Regierung, ein Gleichstellungantrag ebenfalls zu ermöglichen wenn der nichtansässige luxemburgische Steuerzahler weniger als 13.000€ nicht-luxemburgische Einkünfte erzielt, löst einige Fälle aber leider nicht das Problem. 

Zu viele verheiratete ausländische Steuerpflichtige, sehen ab 2018 zu Unrecht ihre Steuerlast erhöhen.

Die Steuergerechtigkeit zwischen Ansässigen und Nicht-Ansässigen 

Als Licht der neuen Bestimmungen für die Vergabe des Steuersatzes der Klasse 2, wäre die perfekte Gerechtigkeit zwischen ansässigen und nicht-ansässigen Steuerzahler nur gegeben werden, wenn die Bestimmungen des Artikel 157ter LIR verändert würden.

 Die 90% Schwelle müsste mit einen 50% Satz des gesamten weltweiten Einkommens des Haushalts ersetzt werden. 

Diese neue Bestimmung hätte sogar den Verdienst den Text der belgisch-luxemburgische Vereinbarung zu perfektionieren, und so den Zugang vielen ungünstigen Anträge zu mindern und einen völlig unnötigen Verwaltungsaufwand abschaffen.

Die Fahrkosten oder auf der Suche nach mehr Gerechtigkeit 

Nur wenige Ansässige reisen mehr als 30 Kilometer um ihre Arbeitsplätze zu erreichen im Gegensatz zu vielen Grenzgängern. 

Die Höchstgrenze von 30 km ist unfair gegenüber denen die jeden Tag viele Stunden auf der Straße verbringen. Der Abschaffung dieser Grenze würde für eine bessere Steuergerechtigkeit sorgen.

Steuergerechtigkeit, was ist es?

Die perfekte Steuergerechtigkeit gibt es wahrscheinlich nicht da die Steuerzahler verschiedene soziale und steuerliche Belastungen mit unterschiedlichen Raten von Land zu Land unterliegen. 

Die Steuerlast sollte idealerweise die gleiche für alle Steuerzahler sein, die das gleiche Einkommen erhalten und die sich in der gleichen Situation befinden. Die fast perfekte Steuergerechtigkeit könnte erreicht werden durch Anwendung einen durchschnittlichen globalen Steuersatz auf alle inländische und ausländische Einkünfte des Haushalts. 

Die Steuergerechtigkeit die vom luxemburgischen Gesetzgeben gewünscht ist, hat also Grenzen da die durchgeführten Maßnahmen nur einen Einfluss auf den luxemburgischen durchschnittlichen Steuersatz haben.

Es ist daher angemessen, über einer Steuergerechtigkeit in Luxemburg zu sprechen. 

Die folgenden Abbildungen zeigen die verschiedenen Steuerungerechtigkeiten und mögliche Verbesserungen.

Verheirateten Nicht-Ansässigen vor und nach der Steuerreform im Jahr 2017

Bei gleichen Einkommen, würde die Steuergerechtigkeit durch Anwendung eines gleichen durchschnittlichen Welteinkommensteuersatz erreicht werden.

Leider zeigt die Tabelle ganz deutlich dass sich durch die alte Steuerklassenzuteilung enorme Unterschiede ergeben.(zwischen 4,25 und 17,64%).

Die perfekte Steuergerechtigkeit würde erreicht wenn sowohl Ansässige als auch Nichtansässige in diesen Fällen alle einen Weltsteuersatz von 17,64% unterliegen würden.

Die neuen Bestimmungen, die ab 2018 gelten, ergeben im Allgemeinen besser ausgeglichene Situationen.

Die Rate von 18,48% ist etwas höher als 17,64% weil der Pauschbetrag der gemeinsamen Veranlagung fehlt.

Das Privileg verheirateter Nicht-Ansässigen mit geringeren luxemburgischen Einkünfte

Obwohl die Steuerlast von 4,25% auf 9,30% steigt genießen sie weiterhin von einer sehr privilegierten Lage.

Die Möglichkeit auf Individualbesteuerung erlaubt Ihnen sogar im Sinne einer individuellen Gleichstellung mit Ansässigen einen Pauschbetrag von 2250€ zu erhalten und Steuerausgaben geltend zu machen.

Möglicherweise kann ihre Situation vor Steuerreform sogar verbessert werden.

Lage des einzelnen nichtansässigen Steuerpflichtigen mit einem Kind

Luxemburg 53.000 € zu versteuernde Einkommen, nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 10.000 €:

Kosten nach dem Erwerb einer Hauptwohnung: 2.000 € Zinsen 2.200 € Werbungskosten der Krediteröffnung,6.000 € für eine Einmalprämie der Rechtschuldversicherung, 3.600 € Kinderbetreuungskosten.

Dank der kürzlich angesagte Schwelle von 13.000 €, die in diesem Fall eine Gleichstellung ermöglicht, fällt die Steuerlast von 10.238 auf 6.400 €.

Dies bedeutet einen Gewinn von mehr als 3.800 €.

Identische Lage aber mit einem nicht-luxemburgischen Einkommen der die Schwelle von 13.000 € übersteigt

Luxemburg 53.000 € zu versteuernde Einkommen, nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 14.000 €:

Die Gleichstellung mit Ansässigen ist nicht möglich (mit Ausnahme der belgischen Nichtansässigen) und die Steuerbelastung bleibt bei 10.238 €.

Wenn die Bestimmungen der Gleichstellung laut unserem Vorschlag angepasst würde, könnte die Steuerlast von 10.238 auf 7.183 € gesenkt werden mit einen Gewinn von 3.055 €.

Luxemburg 53.000 € zu versteuernde Einkommen, nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 25.000 €:

Unser Vorschlag würde in diesem Fall einen Gewinn von 1.400 € produzieren.

Wie Sie feststellen können, bringt die aktuelle 90% Schwelle ernsthaft ungerechte Situationen mit sich.

Nichtansässiger Lediger ohne Kinder

Da eine einzelne Person ohne Kinder weniger Möglichkeiten hat die Steuerlage zu verbessern, kann man sagen dass die Einführung der neuen Schwelle von 13.000 € in dieser Situation, die überwiegende Mehrheit der günstigen Gleichstellungfälle ermöglicht.

Dennoch bleiben die Jahre mit unvollständiger Tätigkeit in Luxemburg oder  mit großen Steuerausgaben, die man trotzdem nicht geltend machen kann.

Nichtansässiger Lediger in Partnerschaft lebend

Die Steuerreform 2017 hatte die nichtansässigen verheirateten Steuerzahler und die nicht-verheirateten Steuerzahler, die einen Partnerschaftsvertrag über ein Jahr abgeschlossen haben, quasi gleichgestellt, da die gemeinsame Veranlagung der Partner schon vor der Reform anhand einer Gleichstellung mit Ansässigen erfolgte.

Situation der verheirateten Nicht-Ansässigen die den 90% Satz nicht erreichen

Obwohl das Prinzip der Globalisierung, um in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen, verständlich ist, ist es schwierig die erforderte 90% Schwelle zu verteidigen.

Steuerzahler A Luxemburg 65.000 € zu versteuernde Einkommen, nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 20.000 € und

Steuerzahler B nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 10.000 €:

Die Anwendung des Steuersatzes von 24,61% ist unfair.

Die Rate von 17,16% entspricht den weltweiten durchschnittlichen Steuersatz des Haushalts und gewährleistet eine bessere Gerechtigkeit zwischen Ansässigen und Nichtansässigen.

Steuerzahler A Luxemburg 85.000 € zu versteuernde Einkommen, nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 15.000 € und Steuerzahler B nicht-luxemburgisches zu versteuernden Einkommen 0 €:

In diesem Fall würde ein Steuersatz von 19,48% statt 28,64% für mehr Steuerfairness sorgen.

Sie stellen fest dass eine Darstellung in Zahlen oft besser ist als lange Texterklärungen.

Ich hoffe, dass ich es geschafft habe die Aufmerksamkeit auf eine dringenden Überprüfung von Artikel 157ter LIR zu erwecken.

Patrick van Landeghem
Steuerexperte Optifisc
Versicherungsagent Foyer Assura
[email protected]