Allgemein bekannt ist, dass Grenzpendler nach Luxemburg, die teilweise Arbeitszeit in Deutschland oder anderen Ländern als Luxemburg verbringen, für die hierfür gezahlten Lohnanteile in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, soweit sie über der Bagatellgrenze von 19 Tagen liegen. Eher unbekannt ist jedoch, dass die Übernahme dieser deutschen Einkommensteuer durch den luxemburgischen Arbeitgeber ebenfalls der deutschen Steuer unterliegt. Einzelne Tarif- oder Arbeitsverträge sehen diesen Ersatz für den Arbeitnehmer vor.

Freiwillig durch den Arbeitgeber
Unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung kann die Übernahme der deutschen Steuer auch freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgen. In beiden Fällen liegt ein durch das Arbeitsverhältnis veranlasster Geldzufluss beim Arbeitnehmer vor, der folglich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer erhöht.

Lohnzuflüsse-Mitteilung verpflichtet
Sofern dieser zusätzliche Lohn nicht in der luxemburgischen Lohnbescheinigung ausgewiesen ist, ist der hier ansässige Steuerpflichtige verpflichtet, diese Leistung im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzlich zu den Beträgen in der Lohnbescheinigung anzugeben.
Die deutsche Steuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlungen durch den luxemburgischen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich zugekommen sind.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 sind in der gesamten EU die Arbeitgeber verpflichtet, über ihre nationale Finanzverwaltung dem Wohnsitzstaat eines Arbeitnehmers Informationen über Lohnzuflüsse elektronisch mitzuteilen.
Auch wenn zur Zeit erst vereinzelt Auskünfte nach der EU-Amtshilferichtlinie bei den örtlichen Finanzämtern ankommen, so rechnen die Ämter in der Zukunft jedoch mit einer erheblichen Datenmenge, die diesbezüglich auszuwerten ist.

(Quelle: Finanzamt Trier)