Im Zuge der Luxemburger Steuerreform kommt es ab 2018 bekanntermaßen zu einer Anpassung der steuerlichen Einordnung von nicht gebiets-ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, von denen nur ein Partner in Luxemburg tätig ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Luxemburger Finanzverwaltung im Herbst 2017 die betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen.
Der Antrag auf Steuerklasse 2 kann laut EIC bis Ende des Jahres 2017 über www.myguichet.lu gestellt werden, sofern der in Luxemburg tätige Partner mehr als 90 % seines Gesamt-einkommens im Großherzogtum erwirtschaftet. Seitens der Verwaltung ist allerdings noch der 31. Oktober Stichtag. So oder so – es sollte in vielen Fällen reagiert werden.

Für die Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten 50 Tage pro Jahr, die in Deutschland oder Drittstaaten gearbeitet wurden, nicht in die Berechnung mit einbezogen.
Ebenfalls gibt es bei der Einkommensermittlung einen Freibetrag für Einkommen, die pro Jahr unter 13.000 EUR liegen.

Neu ist ab 2018, dass bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für die Steuerklasse 2 das gesamte Haushaltseinkommen zu Grunde gelegt wird, was bei zwei berufstätigen Partnern regelmäßig zu einer Anhebung des Steuersatzes führen dürfte.
Zur Ermittlung des globalen Steuersatzes ist es ratsam, dass die Steuerpflichtigen der Luxemburger Finanzverwaltung möglichst präzise Angaben zum Haushaltseinkommen liefern, denn ansonsten besteht die Gefahr von Steuernachzahlungen.

Steuererklärung pflicht

Zudem sind die nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die einen Antrag auf Steuerklasse 2 gestellt haben, künftig verpflichtet, eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben.
Betroffene Steuerpflichtige, die nicht auf das Anschreiben der Luxemburger Finanzverwaltung reagieren, also nicht den von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen globalen Steuersatz unter www.myguichet.lu akzeptieren und der Finanzverwaltung auch keine weiteren Unterlagen zur Ermittlung eines neuen globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen, fallen ab 2018 automatisch in Steuerklasse 1. (Quelle: EIC Trier)