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Forum / Steuern und Finanzen

Das muss man gelesen haben.....  

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Tauro
17 Messages

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8 Jahren  ago  

Sorry Leute, also dazu fällt mir gerade nichts mehr ein.... Ich habe das Gefühl dass die Grenzgänger den Schuldenbuckel von RLP abarbeiten müssen.

http://www.diegrenzgaenger.lu/index.php?p=edito&id=7376


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Victorexpok
5 Messages

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8 Jahren  ago  

Sorry, der Link geht nicht auf.


Anonymous
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8 Jahren  ago  

@Tauro, kannst Du den Link nochmal checken, bekomme ihn auch nicht auf 🙁 Danke und Grüße


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Schaoten
471 Messages

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8 Jahren  ago  

@foxi1000 und Aisha Neue Internetseite aufmachen > Link reinkopieren > Enter drücken.... Es geht umd das Thema Besteuerung bei Rufbereitschaft


Anonymous
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Victorexpok
5 Messages

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8 Jahren  ago  

@ Schaoten, Danke, hat funktioniert. Das ist eine Riesenschweinerei was sich unser Staat da mal wieder leistet. Für sowas habe ich keine Worte mehr.


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MartinO
3 Messages

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8 Jahren  ago  

Also ohne den Artikel gelesen zu haben, kann ich mir dessen Inhalt gut vorstellen:

Rufbereitschaft = steuerbar in D Das ist aber auch nichts wirklich Neues und grundsätzlich auch richtig so denn steuerpflichtig im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes ist, jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt 9 AO im Inland hat. Ja richtig gelesen, es genügt schon der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland! (wird regelmäßig bei mehr als 6 Monaten bejaht)

Dies wäre nicht der erste Fall für die Ursache einer Selbstanzeige / Steuerstrafverfahren in Deutschland, den ich gesehen hätte.

Fraglich könnte sogar die Frage nach der Zuordnung der Bereitschaftszeiten hinsichtlich der 19-Tage-Regel. Grundsätzlich sind aktive Arbeitstage außerhalb Luxemburgs Zähltage, eine Rufbereitschaft könnte als nichtaktive, aber auch als aktive Tage gewertet werden. Daher wird hier auch viel gestritten, weil beide Länder gerne das Besteuerungsrecht hätten. Wenn man es genau nimmt bleibt es bei Deutschland, weil Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Inland und Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach 19 EStG dabei. Im DBA gibt es hierzu keine Regel und in den ergänzenden Verständigungsvereinbarungen ebenfalls nicht. Welchen guten Grund sollte es auch geben?

Woher das Finanzamt so etwas erfährt? 1. Nachbarn, 2. die Ex 3. Betriebsprüfung beim Arbeitgeber 4. Deine Lohnabrechnungen, wenn Dein Arbeitgeber sie richtig gemacht hat

Übrigens: Es muss nicht schlechter sein, anteiligen Lohn in Deutschland versteuern zu müssen / dürfen. Oft ist es sogar günstiger Lohn teilweise in beiden Ländern zu versteuern, weil die Summe der Steuer aus L und der Steuer aus D niedriger sein kann, als die Summe der Steuer aus D oder L alleine. Außendienstler und Führungskräfte grösserer Unternehmen machen regelmässig sogar eine Berechnung der kritischen Summe bei der die Steuerlast beider Länder addiert am niedrigsten ist. Anschließend versuchen diese dann Ihre Auslandstage / Geschäftsreisen gezielt auf diese kritische Summe an Arbeitstagen hinzusteuern!

Mein Rat: Erklärt sie in Deutschland, warte auf den Steuerbescheid und legt einen Einspruch mit Antrag auf Vorbehaltsfestsetzung (Vorbehalt der Nachprüfung nach 164 AO punktuell) ein. Außerdem würde ich empfehlen die darauf festgesetzte Steuer zu bezahlen. Ein Berater, der Dir in diesem Fall die Aussetzung der Vollziehung nach 361 AO rät, handelt extrem fahrlässig und würde von mir eine sofortige Mandatskündigung erhalten. Sollte das Verständigungsverfahren diesbezüglich nämlich negativ ausgehen, womit zu rechnen ist, muss die ausgesetzte Steuerschuld nach 237 AO verzinst werden: (0,5% * Monate) * auf 50€ abgerundete ausgesetzte Steuer 238, 239 AO Bei 6 Monaten wären dies schon satte 3 %, bei 12 Monaten stolze 6% und bei 24 Monaten heftige 12% Geht das Verfahren irgendwann einmal zugunsten aus, wird die festgesetzte und bezahlte Steuer hingegen zu Deinen Gunsten genauso verzinst.