Luxemburgs Sozialpartner und die CSL haben eine Aktualisierung der Telearbeits-Verordnung auf den Weg gebracht, um sie an die Herausforderungen der Digitalisierung anzupassen, aber auch um einen Rahmen für ihre Umsetzung zu schaffen.

Die neue, am 20. Oktober 2020 unterzeichnete Vereinbarung wurde durch die großherzogliche Verordnung vom 22. Januar 20211 zur allgemeinen Verpflichtung erklärt. Sie trat am 2. Februar 2021 in Kraft. Sie wurde für einen befristeten Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen.

Wie ist Telearbeit definiert? Wie wird es umgesetzt? Wie wird die Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgelegt? Stellt die Ablehnung eines Telearbeitsangebots durch den Arbeitnehmer einen Grund zur Kündigung des Arbeitsvertrags dar?

Zwei Aspekte, die Grenzgänger betreffen, werden thematisiert. Zum einen das Steuersystem und zum anderen die Sozialversicherung. Was besagt der Vertrag vom 2. Februar 2021? Sozialversicherung und Doppelbesteuerung für Grenzgänger – was ist zu beachten?

Steuerregelung für Grenzgänger

In Artikel 15 der Vereinbarung erinnert die CSL an das Thema der Auswirkung von Telearbeit auf das Besteuerungssystem eines Grenzgängers.

Bilaterale Abkommen zwischen Luxemburg und verschiedenen Ländern zielen auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung ab. Nach diesen internationalen Abkommen gegen Doppelbesteuerung werden Arbeitnehmer grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Beruf ausgeübt wird.

Durch zwischenstaatliche Abkommen wird die Besteuerung in Luxemburg zu 100 % beibehalten, wenn die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • Belgien: maximal 24 Arbeitstage
  • Deutschland: maximal 19 Arbeitstage
  • Frankreich: maximal 29 Arbeitstage

Ausnahmeregelung Corona-Pandemie

Tage, an denen Grenzgänger aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von zu Hause aus arbeiten müssen, werden steuerrechtlich nicht als Arbeitstage im Wohnsitzstaat des Grenzgängers gezählt.

Luxemburg und seine drei Nachbarländer Deutschland, Frankreich und Belgien haben sich darauf geeinigt, Telearbeitstage im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise bei der Festlegung der für Grenzgänger geltenden Sozialversicherungsvorschriften mindestens bis zum 30. Juni 2021 nicht zu berücksichtigen.

Soziale Sicherheit für Grenzgänger

Der Telearbeitnehmer hat Anspruch auf den gleichen sozialen Schutz wie die Mitarbeiter des Unternehmens, die einen herkömmlichen Arbeitsvertrag haben, insbesondere in Bezug auf die Unfallversicherung.

Personen, die also außerhalb des Großherzogtums Luxemburg wohnen, bleiben dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unter der Bedingung angeschlossen, dass sie nicht mehr als 25 % in ihrem Wohnsitzland arbeiten (ca. 1,5 Tage pro Woche, berechnet auf 12 Monate).

Die gesamte Thematik: So viele Fragen, die in dieser neuen Zusammenstellung beantwortet werden.

Die CSL veröffentlicht regelmäßig Broschüren und elektronische Newsletter, in denen die Rechte der Mitarbeiter erläutert werden. Sie finden auf der Website www.csl.lu kostenlos einen ausführlichen und einfach erklärten FAQ-Bereich zu Ihren Rechten. Wenn Sie über Neuigkeiten und Konferenzthemen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie den CSL-Newsletter.

PR-Bericht der