Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis regelt und durch welche eine Person sich dazu verpflichtet, einer anderen Person, der sie sich unterordnet, ihre Arbeitskraft gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Er muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorliegen, wobei ein Exemplar für den Arbeitnehmer und eines für den Arbeitgeber bestimmt ist.

Das ist auch in Luxemburg so und es ist unerheblich, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Grenzgänger handelt oder nicht.

Die auf den unbefristeten Arbeitsvertrag anwendbaren Vorschriften in Hinsicht auf Form, Inhalt und Probezeit gelten im Prinzip auch für den befristeten Arbeitsvertrag.

Der Arbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten

  • Angabe der Vertragsparteien,
  • Datum des Inkrafttretens des Arbeitsvertrages,
  • Arbeitsort,
  • Art von Beschäftigung,
  • tägliche oder wöchentliche Arbeitsdauer sowie die üblichen Arbeitszeiten,
  • Grundgehalt oder Grundbezüge, gegebenenfalls Lohnzuschläge und Nebenleistungen sowie deren Auszahlungszeiträume,
  • Dauer des Jahresurlaubs oder Hinweis auf das anzuwendende Gesetz oder den geltenden Tarifvertrag,
  • Dauer der Probezeit, falls vorgesehen,
  • Dauer der Kündigungsfrist bei Kündigung des Arbeitsvertrages,
  • Gegebenenfalls Hinweis auf den anzuwendenden Tarifvertrag,
  • Gegebenenfalls Bestehen und Art der Zusatzaltersversorgung, die Angabe darüber, ob diese Pflicht ist oder auf Freiwilligkeit beruht, daraus resultierende Leistungsansprüche sowie gegebenenfalls das Vorliegen eigener Beitragszahlungen,
  • Dauer des Vertrags, im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • zwischen den Parteien vereinbarte Klauseln.

Der Arbeitsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden

  • schriftlich;
  • spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers;
  • in zweifacher Ausfertigung, wovon jede Partei eine erhält.

Ein mündlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgeschlossener Arbeitsvertrag hat jedoch die gleiche Gültigkeit wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In diesem Fall ist er zwingend für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Bei einem Rechtsstreit muss der Arbeitnehmer den Beweis für sein Vorliegen erbringen.

Übrigens: Beide Vertragsparteien müssen in der Lage sein, die verwendete Sprache zu verstehen.
Sollte der Arbeitsvertrag also in einer Sprache verfasst sein, die der Arbeitnehmer nicht versteht, wird der Arbeitsvertrag wegen Willenserklärungsmangel als nichtig gelten!