In Deutschland wohnende Geschäftsführer einer luxemburgischen Gesellschaft (z.B. S.à.r.l. oder SA) , die nicht nur in Luxemburg, sondern auch in Deutschland und anderen Ländern tätig ist, haben gegenüber dem Finanzamt ihre Arbeitszeit in Luxemburg grundsätzlich nachzuweisen.
Denn nur der Arbeitslohn, der auf den Aufen thalt in Luxemburg entfällt, darf dort versteuert werden.

Alles, was auf Arbeitszeit entfällt, die der Geschäftsführer außerhalb von Luxemburg verbringt, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Gelingt dieser Nachweis nicht, darf das Finanzamt den in Deutschland steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns schätzen.
Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst in einem Urteil nochmals bestätigt (Aktenzeichen 1 K 1764/13 ).

Wie schon in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen hat das Gericht erneut bekräftigt, dass es Sache des Geschäftsführers ist, Vorsorge zu treffen und Beweismittel, z.B. in Form eines aussagekräftigen Terminkalenders oder eines Fahrtenbuchs, vorzuhalten, um den Umfang seiner Arbeit in Luxemburg nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Dabei hat das Gericht auch dar auf hingewiesen , dass eine administrative Tätigkeit nicht unbedingt eine physische Präsenz des Geschäftsführers in Luxemburg voraussetzt , sondern unter Einsatz moderner Kommunikations – und Bürotechniken an jedem technisch entsprechend ausgestatteten Ort erledigt werden kann.

Besonders strenge Anforderungen gelten dann, wenn der Geschäftsführer auch der einzige Gesellschafter der luxemburgischen S.à.r.l. oder SA ist oder wenn er die Mehrheit der Anteile hält. Denn daraus ergeben sich laut Finanzgericht nahezu unbegrenzte Selbstbestimmungs – und Gestaltungsmöglichkeiten für die tägliche Arbeitszeit, die bei einem Arbeitsverhältnis mit einem fremden Arbeitgeber nicht bestehen.
In diesem Fall müssen laut Gericht „eindeutige Beweismittel“ vorgelegt werden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt mit diesem Urteil zum wiederholten Mal die Rechtsauffassung und die Verfahrensweise des Finanzamts Trier und der anderen von der Thematik betroffenen Grenzfinanzämter.