Jeder Arbeitnehmer muss jedem seiner Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte aushändigen – das gilt auch für Grenzgänger.

Relevanter Artikel: 25.000 Euro Strafe, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wird

Der Arbeitgeber muss im Besitz der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers sein, um den angemessenen Steuerabzug auf dessen Vergütung vornehmen zu können.

Nicht-Gebietsansässige, die erstmalig eine vergütete Beschäftigung in Luxemburg aufnehmen, müssen einen Antrag auf Erstellung einer Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige beim Steueramt RTS Nicht-Gebietsansässige (Bureau RTS Non-résidents) einreichen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Adresse: Haushaltsbescheinigung/Wohnsitzbescheinigung (für Personen, die in Frankreich leben: Strom-/Gasrechnung)
  • Personenstand:
    • entweder Kopie der Heiratsurkunde;
    • oder Kopie der einstweiligen Verfügung zur Genehmigung der Trennung oder des Protokolls des 1. Erscheinungstermins oder des Urteils zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Bewilligung der Freistellung von der Pflicht des Zusammenlebens oder des von einem Richter unterzeichneten Nichtversöhnungsbeschlusses;
    • oder Kopie des Scheidungsurteils;

Für getrennt lebende oder in der Scheidung befindliche Ehepartner, die noch keine Kopie des Protokolls des ersten Erscheinungstermins oder der ersten einstweiligen Verfügung des Eilrichters oder eines sonstigen gleichwertigen Dokuments vorgelegt haben, eine solche Kopie.

  • für Ehegatten von EU- oder NATO-Beamten: Kopie der Bestätigung des Status und des Wohnsitzlandes;
  • für Antragsteller auf einen reduzierten Steuersatz: Kopien der Lohnzettel der letzten 3 Monate mit dem Vermerk „Prière de reconsidérer mon taux au plus bas“ („Bitte den niedrigsten Steuersatz anwenden“).

Die Steuerverwaltung kann noch weitere Belege verlangen.

Das Steueramt erstellt und aktualisiert die Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige innerhalb von 30 Tagen gemäß den in dem Antrag auf Erstellung einer Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige gemachten Angaben.

Nimmt der Arbeitnehmer erstmalig eine Beschäftigung im Großherzogtum Luxemburg auf, müssen die Angaben der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt der Erstellung der Lohnsteuerkarte entsprechen.

Relevanter Artikel: Steuern in Luxemburg

Folgejahre

Arbeitnehmer, die im auf die Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, müssen nicht erneut einen Antrag stellen. Der Arbeitnehmer erhält jedes Jahr Mitte November ein teilweise ausgefülltes Formular zwecks Antrag auf Erstellung einer Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige. Dieses Formular muss er vervollständigen, die erforderlichen Belege beifügen und es innerhalb von 2 Wochen an das Steueramt RTS Luxemburg Nicht-Gebietsansässige zurückschicken.

Das Steueramt erstellt und aktualisiert die Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige innerhalb von 30 Tagen gemäß den in dem Antrag auf Erstellung einer Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige gemachten Angaben.

Die Lohnsteuerkarte wird dem Betreffenden in der Regel innerhalb des ersten Quartals des entsprechenden Jahres zugestellt.

Der Arbeitnehmer muss dann überprüfen, ob die ihn betreffenden Daten richtig sind, gegebenenfalls deren Berichtigung beantragen und die Lohnsteuerkarte anschließend seinem Arbeitgeber aushändigen.

Sollte der Arbeitnehmer Ende März noch keine neue Lohnsteuerkarte erhalten haben, muss er sich an das Steueramt RTS Luxemburg Nicht-Gebietsansässige wenden.

Änderung der Lohnsteuerkarte

Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte muss der Arbeitnehmer die Richtigkeit der enthaltenen Angaben überprüfen.

Da es sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber strengstens untersagt ist, jegliche Änderungen an diesen Angaben vorzunehmen, muss jede Berichtigung unverzüglich bei der zuständigen Stelle, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, beantragt werden.

Die Berichtigung der Lohnsteuerkarte gilt lediglich für das betreffende Steuerjahr. Die Anträge müssen jedes Jahr erneuert werden, sofern die entsprechenden Bedingungen immer noch gegeben sind.

Im Falle einer Änderung des Personenstands oder der familiären Situation, die einen Einfluss auf die Steuerklasse haben könnte, wird die Lohnsteuerkarte geändert, dies:

Die zuständige Stelle erstellt dann eine neue Lohnsteuerkarte. Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich aushändigen und Letzterer muss die Änderungen bei der Berechnung der kommenden Löhne berücksichtigen.

Zusätzliche Lohnsteuerkarten

Wenn ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen möchte oder wenn sein Ehegatte eine neue Beschäftigung aufnimmt, muss eine zusätzliche Lohnsteuerkarte bei der zuständigen Stelle beantragt werden:

Die ACD erstellt dann eine neue Lohnsteuerkarte sowie eine zusätzliche Lohnsteuerkarte. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die ihn betreffende Lohnsteuerkarte unverzüglich aushändigen. Letzterer muss gegebenenfalls die Änderungen bei der Berechnung der kommenden Löhne berücksichtigen.

Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung wird die Hauptlohnsteuerkarte auf den Namen des Ehegatten ausgestellt, der das regelmäßigere und höhere Einkommen erzielt. Der andere Ehegatte erhält die zusätzliche Lohnsteuerkarte.

Arbeitet ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber, händigt er seinem Hauptarbeitgeber (regelmäßigeres und höheres Einkommen) die Hauptlohnsteuerkarte aus, und den Arbeitgebern, bei denen er zusätzliche Vergütungen bezieht, die zusätzlichen Lohnsteuerkarten.

Lohnsteuerkarte 2020

Die Steuerverwaltung (ACD) weist darauf hin, dass steuerpflichtige Arbeitnehmer und Renten-/Pensionsempfänger ihre Lohnsteuerkarte für das Steuerjahr 2020 in den ersten 2 Monaten des Steuerjahres 2020 erhalten werden.

Bis zum Eingang der neuen Steuerkarten für 2020 erfolgen die Steuerabzüge vorläufig auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte für 2019.

Sobald die Lohnsteuerkarte für 2020 vorliegt, wird die Steuer auf der Grundlage der neuen Steuerkarte einbehalten. Die Steuerabzüge für Januar oder Februar werden dann erforderlichenfalls angepasst. (Quelle: Guichet)