Die Probezeit ist eine Periode der Bewährung zu Beginn der Ausführung eines Arbeitsvertrages, während derer der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schnell und ohne Austrittsentschädigung auflösen können.

Dennoch kann während der beiden ersten Wochen der Probezeit der Arbeitsvertrag, gleich ob er befristet (BAV) oder unbefristet (UAV) ist, nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei aufgelöst werden.

Diese Regel gilt nicht bei Auflösung aus wichtigem Grund.

Achtung:

Wenn der Arbeitsvertrag einseitig mit Kündigungsfrist während der ersten 2 Wochen der Probezeit aufgelöst wird, gilt die Auflösung als missbräuchlich und der anderen Partei steht Schadenersatz zu.

Wenn der Arbeitsvertrag nicht während der Probezeit aufgelöst wird, geht er in ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis über, je nachdem, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden war.
 

Zu bemerken ist, dass während einer Probezeit kein Kündigungsgespräch stattzufinden hat.

Die Auflösung während der Probezeit muss erfolgen:

  • schriftlich; und
  • mittels eingeschriebenem Brief oder durch Übergabe eines Briefdoppels gegen Unterschrift als Empfangsbestätigung.

Eine Abschrift des durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber unterschriebenen Kündigungsschreibens gilt in der Tat als Empfangsbestätigung der Vertragsauflösung.

m Fall einer Kündigung während der Probezeit wird die Kündigungsfrist  auf der Grundlage der im Arbeitsvertrag oder durch den anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Probezeit berechnet.

Die Kündigungsfristen sind für beide Vertragsteile gleich, das heißt im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber wie im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als:

  • die Zahl der Tage, die der im Vertrag vereinbarten Zahl der Wochen der Probezeit entspricht;
  • 4 Tage pro im Arbeitsvertrag vereinbarten Probemonat, jedoch niemals weniger als 15 Tage und niemals mehr als 1 Monat.

Quelle: ITM