Covid-19: Wie funktioniert Kurzarbeit in Luxemburg?
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 25/03/2020 um 08:03
2 Kommentare
Durch die weltweite Corona-Kriese kämpfen etliche Unternehmen um ihre Existenz.
Eine Lösung ist Kurzarbeit.
Kurzarbeitsregelung “Force Majeure / Coronavirus”
In gibt es Luxemburg das sogenannte Kurzarbeitergeld aufgrund höherer Gewalt.
Dieses übernimmt über eine Dauer von maximal 1.022 Arbeitsstunden 80 Prozent der Arbeitnehmerentgelte, maximal jedoch das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns.
Das entspricht (2.141,99 € x 2,5) = 5.354,98 € brutto/Monat, für 1.022 Stunden im Jahr.
Beispiel 1: Wenn Ihr Monatslohn 8.000 € brutto beträgt, erhalten Sie nicht 6.400 € (8.000 x 80%), sondern 5.354,98 € brutto.
Beispiel 2: Wenn Ihre monatliche Zahlung 3.000 € brutto beträgt, haben Sie 2.400 € (3.000 x 80%).
Die Regierung hat das Antragsverfahren hierfür wegen der Coronakrise vereinfacht und beschleunigt.
Die Regelung soll Unternehmen helfen, die den normalen Geschäftsbetrieb nicht mehr gewährleisten können (keine Rohstoffe mehr, mit denen sie arbeiten können, Rückgang der Kundenzahl usw., Schließung bestimmter Abteilungen/Abteilungen innerhalb ihres Unternehmens usw.).
Nur die folgenden Personen kommen für diese Maßnahme infrage:
- Ihre Arbeitnehmer mit unbefristeten oder befristeten Verträgen, die:
- weder in den Genuss einer Altersrente noch einer Rente wegen Erwerbsminderung kommen;
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) versichert sind;
- Ihre Auszubildenden;
- Personen, die in den Genuss einer beschäftigungsfördernden Maßnahme gelangen: Berufseinführungsvertrag, Wiedereingliederungsvertrag usw.
Zahlung der Löhne und Sozialabgaben durch den Arbeitgeber
Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer:
- den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden;
- sowie eine Ausgleichsentschädigung für die Zeit der Kurzarbeit in Höhe von mindestens 80 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitsentgelts.
Der Arbeitgeber zahlt den zuständigen Behörden außerdem weiterhin:
- die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie den jeweiligen Steuerabzug entsprechend den für geleistete Arbeitsstunden gezahlten Löhnen;
- sowie die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und den Steuerabzug entsprechend der tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlten Ausgleichsentschädigung, mit Ausnahme der folgenden Arbeitgeberabgaben:
- Beiträge zur Unfallversicherung;
- und Beiträge in Sachen Familienleistungen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, zahlt der Arbeitgeber den Lohn und die Entschädigung weiter wie bei jedem Fall von Arbeitsunfähigkeit.
Die Regelung gilt für alle Wirtschaftszweige, sofern die geltend gemachten Gründe unmittelbar mit dem Coronavirus zusammenhängen.
Anspruch auf Kurzarbeit haben also Arbeitnehmer, d.h. Personen mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag, die zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit rechtmäßig bei einem in Luxemburg rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind, die arbeitsfähig und jünger als 68 Jahre alt sind und keine Altersrente, keine vorgezogene Altersrente und keine Invaliditätsrente erhalten, die normalerweise an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Gebiet beschäftigt sind und die als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind.
Zeitarbeitnehmer sind daher ausgeschlossen. Zeitarbeitnehmer sind jedoch berechtigt auf diese Art der Kurzarbeit falls das Zeitarbeitunternehmen an welches sie durch einen Auftragsvertrag gebunden sind zum Zeitpunkt an dem die höhere Gewalt (force majeure) eintritt oder die dementsprechende Entscheidung der Regierung fällt, einen solchen Antrag stellt.
Schließlich ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, während dieses festgelegten Zeitraums nicht für Kurzarbeit in Frage kommen.
Wichtig für Unternehmen
Ihren Antrag auf Rückerstattung der nicht gearbeiteten Stunden müssen bei der ADEM eingereicht werden.
Bitte senden Sie alle Anträge auf Kurzarbeit:
- per E-Mail an [email protected] oder;
- per Post an folgende Adresse:
Ministère de l’Economie – Comité de conjoncture
19-21, boulevard Royal
L-2914 Luxembourg
Personalvertreter müssen über Antrag informiert werden
Anträge auf Kurzarbeit müssen den Personalvertretern mitgeteilt und, soweit möglich, auch von ihnen unterzeichnet werden.
Hotline für Kurzarbeit
Die ADEM hat eine Hotline für eingerichtet, die über Kurzarbeit aufgrund von COVID-19 informiert:
Nummer der Hotline : (+352) 8002 9191
Weitere Infos auch auf
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smindermann
Hallo Zusammen,
ich finde die Aussage:
"Schließlich ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, während dieses festgelegten Zeitraums nicht für Kurzarbeit in Frage kommen."
sehr interesant.
Leider kann ich auf den Luxembourger Infoseiten (e.g. https://guichet.public.lu/de/entreprises/sauvegarde-cessation-activite/sauvegarde-emploi/chomage-partiel-technique/force-majeure.html)
keinen Hinweis finden, das Home Office Arbeit nicht für Kurzarbeit in Frage kommen. Kann mich jemand auf die richtige Infoseiten führen?
DankeSM
Nadine Theis
Wie sieht es denn aus, wenn man genehmigten Urlaub hat, allerdings der jetzt in die Zeit der kurzarbeit fällt? Wird der automatisch anuliert?