Unter der Voraussetzung, dass die dem Arbeitnehmer obliegenden Informationspflichten immer eingehalten werden, auch während Verlängerungen des Krankenstands, hat der Arbeitgeber für maximal 26 Wochen ab dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit nicht das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen.

Die Frist von 26 Wochen beginnt mit der Verständigung des Arbeitgebers bzw. mit dem Tag der Übergabe des Krankheitsattests zu laufen.
Der Kündigungsschutz erlischt daher nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit.

Nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit hat der Arbeitgeber das Kündigungsrecht.

Dies bedeutet indes nicht, dass die Abwesenheit von 26 Wochen automatisch die Kündigung rechtfertigt.
Der Arbeitgeber benötigt einen echten und ernsthaften Kündigungsgrund.

Es obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, einen Nachweis für die Störungen zu erbringen, die diese Abwesenheit für den Betrieb des Unternehmens bewirkt hat.

Jedoch kann eine häufige Abwesenheit, insbesondere aufgrund von Krankheit, je nach den Umständen einen Grund für eine Kündigung mit Kündigungsfrist darstellen, wenn der Ursprung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf berufliche Gründe zurückgeführt werden kann.

Zu beachten ist: Wenn eine Frist in Wochen ausgedrückt wird, läuft sie an dem Tag der letzten Woche ab, dessen Name dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung entspricht, ab dem die Frist zu laufen beginnt.

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erlischt von Rechts wegen an dem Tag, an dem seine Rechte auf Krankengeld ablaufen, die ihm gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zuerkannt wurden, also nach 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit während einer Referenzperiode von 104 Wochen.

Alle Perioden der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall müssen innerhalb der Referenzperiode gerechnet werden.

Die Beendigung erfolgt von Rechts wegen, also automatisch in der Form, dass dies für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen gilt, und erfordert keine Kündigung.