Über die den Arbeitsvertrag betreffenden Bestimmungen hinaus ist für jeden entsandten Arbeitnehmer ein A1-Formular anzufordern,
das beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS) erhältlich ist, und es sind bei den Verbindungsbüros im Mitgliedsland, in dem die Dienstleistung erfolgen soll,
Auskünfte über die vorgeschriebenen Verfahrensschritte einzuholen.

Soll der Arbeitnehmer seine Arbeit während mehr als einem Monat außerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg verrichten,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise ein schriftliches Dokument auszuhändigen, das wenigstens folgende Informationen enthält:

  1. die Dauer des Arbeitseinsatzes im Ausland;
  2. die Währung, in der der Lohn ausbezahlt wird;
  3. gegebenenfalls die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Geld- und Sachbezüge;
  4. gegebenenfalls die Umstände der Rückführung der Arbeitnehmer in das Ursprungsland.

 Die Information über die unter 2 und 3 angeführten Elemente kann gegebenenfalls auch durch Verweis auf gesetzliche Bestimmungen,
Verordnungen, Satzungs- oder Verwaltungsrechtsbestimmungen oder auf Kollektivverträge erfolgen, die die betreffenden Bereichen regeln.

Quelle: ITM.LU