Die Ende 2017 angekündigte Reform der Wiedereingliederungshilfe ist nun verabschiedet worden und seit dem 15. April 2018 unter dem Titel Loi du 8 avril 2018 portant modification 1) du Code du travail; 2) de la loi modifiée du 24 décembre 1996 portant introduction d’une bonification d’impôt sur le revenu en cas d’embauchage de chômeurs; 3) de la loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées gültig.

Hier ein tabellarischer Überblick über die Wiedereingliederungshilfe in ihrer neuen Form, die für alle nach dem 15. April 2018 gestellten Anträge anwendbar ist:

Begünstigte der Wiedereingliederungshilfe

  • Arbeitnehmer, welche freiwillig gekündigt haben, jedoch nachweisen können, dass ihre Kündigung durch den Umstand bedingt ist, dass sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet;
  • Arbeitnehmer, denen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Umstrukturierungs-, Sanierungs- oder Umgestaltungsmaßnahmen entlassen wurden;
  • Arbeitnehmer, welche ihren Arbeitsplatz aufgrund von Konkurs, Insolvenz, Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Arbeitgebers verloren haben;

Empfänger von Arbeitslosengeld, die mindestens 45 Jahre alt sind, seit mindestens einem Monat bei der ADEM angemeldet sind und die unmittelbar vor der Anmeldung mindestens 24 Monate ohne Unterbrechungen in Luxemburg gearbeitet haben. Die freie Stelle muss im Vorfeld der ADEM vom Arbeitgeber gemeldet worden sein.

Voraussetzungen

Das Personal des jeweiligen Unternehmens muss vom Minister für Arbeit und Beschäftigung auf vorhergehenden Antrag als antragsberechtigt erklärt worden sein. Diese Bedingung gilt nicht für unterstützte Arbeitslose.

Der Arbeitnehmer muss vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens 24 Monate in Luxemburg legal gearbeitet haben.

Bedingungen für die Gewährung der Wiedereingliederungshilfe

Der neue Arbeitsvertrag muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Unbefristeter Vertrag
  • Befristeter Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens 18 Monaten
  • Befristeter Vertrag zur Vertretung eines Arbeitnehmers während des Elternurlaubs nach einem Mutterschutzurlaub oder während des Adoptionsurlaubs („congé d’accueil“)

Der Arbeitnehmer muss beim luxemburgischen Centre Commun de la Sécurité Sociale (die Sozialversicherung) versichert sein und über eine vom Betriebsarzt für den neuen Posten ausgestellte Eignungsbescheinigung verfügen.

Der Arbeitnehmer darf nicht die Funktion eines Geschäftsführers, geschäftsführenden Direktors, geschäftsführenden Verwaltungs-ratsmitglieds oder Verantwortlichen für die laufende Geschäftsführung eines Unternehmens innehaben und keine Beteiligung an dem Unternehmen besitzen, das ihn beschäftigt.

Höhe der Wiedereingliederungshilfe

Wenn die Vergütung für die neue Arbeit unter der vorangegangenen Vergütung liegt, kann der Arbeitnehmer eine finanzielle Ausgleichszahlung erhalten, die maximal 90 % des vorangegangenen Gehalts ergibt, und dies für die ersten 48 Monate des Arbeitsvertrags.

Diese Garantie ist folgendermaßen begrenzt:

  • Obergrenze bei 350 % des gesetzlichen Mindestlohns, also 6.995,06 (Index 794,54)
  • Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann 50 % des neuen Bruttogehalts nicht übersteigen

Das vorangegangene Gehalt wird wie folgt berechnet: monatliches Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrags. Inklusive: Entschädigungen im Krankheitsfall, Prämien und laufende zusätzliche Leistungen. Das 13. Monatsgehalt wird zu je einem Zwölftel pro Monat berücksichtigt.

Von der Berechnung des vorangegangenen Gehalts ausgenommen sind: Vergütung von Überstunden, variable Vergütungen, Sachleistungen, Erstattungen von Nebenkosten.

Dauer der Zahlung der Beihilfe

4 Jahre

Grenzen dieses Zeitraums: Er kann die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber nicht übersteigen, der zum Erhalt der Wiedereingliederungshilfe berechtigt.

Da eine Voraussetzung für die Gewährung ein Arbeitsverhältnis von mindestens 24 Monaten ist (siehe oben), beträgt die Mindestdauer folglich 2 Jahre.

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Beginn des neuen Arbeitsvertrags bei der ADEM eingereicht werden.

Die Anfrage hinsichtlich der Antragsberechtigung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, im Allgemeinen von dem Betriebsrat gestellt und von der ALEBA unterstützt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der ALEBA, die Ihre individuelle Situation bewerten und von Fall zu Fall zu besonderen Problemen Stellung nehmen kann.