Der Großteil der Beschäftigten in Luxemburg weiß, dass, zusätzlich zu den 25 Tagen normalen Urlaubs, die Möglichkeit bezahlten Extra-Urlaubs existiert, z.B. für eine Hochzeit, einen Sterbefall, eine Geburt oder auch im Falle eines Umzugs.

Aber es existieren auch die sogenannten Sonderurlaube, v.a. der Sonderurlaub aus familiären Gründen und der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung.

Neues Faltblatt der nationalen Gesundheitskasse CNS

Um zu erklären, woraus der Sonderurlaub aus familiären Gründen und der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung bestehen, hat die nationale Gesundheitskasse CNS Anfang Juli ein kleines Faltblatt veröffentlicht (in Französisch/Portugiesisch und in Deutsch/Englisch), das über die zu erfüllenden Formalitäten, die Dauer des Sonderurlaubs oder auch über die Zahlungsmodalitäten informiert.

Der Sonderurlaub aus familiären Gründen

Die CNS erklärt, dass der Sonderurlaub aus familiären Gründen es dem Arbeitnehmer ermöglicht, bei seinem kranken Kind zu bleiben.

Der Beschäftigte hat Anspruch auf maximal 2 Tage Sonderurlaub pro Jahr für jedes Kind (oder 4 Tage, wenn das Kind eine Sonderzulage für behinderte Kinder erhält). Die Dauer kann verlängert werden, wenn es sich um eine außerordentlich  schwere Erkrankung handelt.

Der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung  

Die CNS weist in ihrem Faltblatt darauf hin, dass der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung es dem Beschäftigten ermöglicht, einem nahen Verwandten beizustehen, der an einer Krankheit im Endstadium leidet.

Die Dauer dieses Sonderurlaubs darf fünf Arbeitstage (höchstens 40 Stunden) pro Angehörigem und pro Jahr nicht übersteigen und kann aufgeteilt werden.

Hier gelangen Sie zum Faltblatt der CNS.