Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit tun, geht Vorgesetzte (in der Regel) nichts an.

Am Wochenende ‘Party on’ gehabt? Das mag nicht immer förderlich sein für die eigene Karriere. Doch hat es auch (arbeitsrechtliche) Konsequenzen, wenn es außerhalb der eigenen Arbeitszeit passiert?

Nein. Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben Arbeitnehmer dafür in der Regel nicht zu befürchten. Ob schräge Social Media-Selfies, wilde Partynächte, ausgedehnte Sauftouren… NEIN.

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Denn wie sie als Arbeitnehmer ihre Freizeit gestalten, ist im grundsätzliche ihre persönliche Sache. Laut Prof. Michael Fuhlrott vom Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA):  Der Arbeitnehmer schulde keine „redliche“ oder „tadellose“ Lebensführung. Und in dessen Privatleben dürfe der Arbeitgeber auch nicht durch betriebliche Vorgaben „hineinregieren“.

Auswirkungen trotzdem auf das Arbeitsverhältnis?

Sogar wenn sie in ihrer Freizeit Straftaten begehen: „Für das Arbeitsverhältnis dürfen hieraus im Grundsatz keine Konsequenzen folgen, auch wenn das Verhalten natürlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann“, so Fuhlrott. Mit einer Ausnahme: Beeinträchtigt dies das Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber handeln.

Beispiele:

Einer Busfahrerin, die etwa volltrunken in der Freizeit Auto fährt, ihren Führschein verliert und dann nicht mehr die berufliche Tätigkeit ausüben kann, droht ebenso die Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 27/14), wie einem Manager, der auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Kolleginnen sexuell belästigt (ArbG Berlin, Az.: 28 BV 17992/11).

Auch ein Bahnschaffner, der in sozialen Medien mit einem Foto in Dienstuniform oder unter Nennung seines Arbeitgebers im Profil volksverhetzende Äußerungen tätigt, riskiert seinen Job (LAG Sachsen, Az.: 1 Sa 515/17).

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Und wenn der Arbeitnehmer öffentlich den Arbeitgeber kritisiert?

JA. Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer im Grundsatz seine Meinungsäußerungsfreiheit zu. „Danach ist selbst öffentliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt“, laut dem Arbeitsrechtler. Diese muss aber maßvoll erfolgen. Und die Pflicht zur Loyalität steige mit der Position: Eine Prokuristin ist stärker zur Rücksichtnahme verpflichtet als der Pförtner.

Quelle: Deutsche Presse-Agentur (dpa) © dpa-infocom, dpa:230202-99-450115/2