Um sein Gehalt aufzubessern, sich bessere Rentenbeiträge zu sichern oder seine Freizeit auszufüllen, kann ein Arbeitnehmer sehr wohl außerhalb seines Hauptvertrags ein anderes Arbeitsverhältnis ausüben. Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch räumt diese Freiheit ein. Seit dem Sommer 2024 gibt es jedoch einen neuen Text, der diese Praxis regelt. Darin werden beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) an ihre Rechte und Pflichten erinnert.

So darf jeder, der mehrere Jobs ausüben möchte, dies nur bis zu einer Höchstarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche tun. Wenn die Summe der geleisteten Arbeitsstunden diese Zeit überschreitet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem luxemburgischen Arbeitsinspektion (ITM) alle ausgeübten Jobs zu melden.

Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese Überschreitung nicht meldet, kann er oder sie mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro belegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die ITM sehr wohl vom Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit oder anderen Sozialsicherheitseinrichtungen informiert werden kann.

Die Barriere der „objektiven Gründe“

In dem neuen Text wird klargestellt, was in Arbeitsverträgen erwähnt werden darf und was nicht. So ist es von nun an verboten, eine Klausel aufzunehmen, die darauf abzielt, einem Arbeitnehmer die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit zu untersagen. Dies gilt, wenn diese außerhalb der bereits zwischen den beiden Parteien vereinbarten Arbeitszeiten ausgeübt wird.

Wenn eine solche Klausel in einem Vertrag auftaucht, wird sie als „nichtig und unwirksam“ betrachtet.

Ebenso steht nun schwarz auf weiß im Gesetz, dass ein Arbeitgeber keine Klausel oder Handlung vornehmen darf, die darauf abzielt, einen Arbeitnehmer aufgrund der Tatsache, dass er verschiedene Aufgaben bei verschiedenen Arbeitgebern oder auf eigene Rechnung ausübt, zu benachteiligen.

Es versteht sich jedoch von selbst, dass einige Jobs nicht mit der Möglichkeit vereinbar sind, in mehreren Jobs zu arbeiten. Der Hauptarbeitgeber kann sich dann aus „objektiven Gründen“ weigern.

In Umsetzung einer EU-Verordnung besagt der seit August letzten Jahres geltende Text, dass eine Kumulierung nicht zulässig ist, wenn dadurch die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Schutz der Vertraulichkeit von Geschäften, die Integrität des öffentlichen Dienstes oder die Vermeidung von Interessenkonflikten in Frage gestellt werden könnten.

Diese „Barrieren“ bedeuten, dass sich das Gesetz sowohl an Blue-Collar- als auch an White-Collar-Angestellte anpasst.

 

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