Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.
Hintergrund ist ain aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen.
So urteilten die Luxemburger Richter am gestriegen Dienstag (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).

Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen, um für seine Prüfungen zu lernen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren.

Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Der EuGH betonte außerdem, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei.
Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen.
Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen.
Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.

Bislangt erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat, es gibt aber eine Frist bis zum 31. Märzt des Folgejahres.
Viele, besonders kleinere Unternehmen regeln die Urlaubstage aber nach ihrem Belieben – der Arbeitnehmer hat dann noch länger Zeit, den Urlaub zu nehmen.

Übrigens: Das Urteil besagt auch, dass ein Urlaubsanspruch vererbbar ist.
Stirbt also ein Arbeitnehmer, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Auszahlung der Urlaubstage.